BLB-Gesetz: Ministerielle Aufsicht zum Finanzministerium

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Sebastian Veelken
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BLB-Gesetz: Ministerielle Aufsicht zum Finanzministerium

Beitrag von Sebastian Veelken »

Als LT-Drs. 14/9956 gibt es auf den Internetseiten des Landtags den Gesetzentwurf der Lanesregierung zur Änderung des BLB-Gesetzes. Zentrales Anliegen ist die Konzentration der ministeriellen Aufsicht beim Finanzministerium (teilweise liegt sie derzeit für Bauvorhaben des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Münster).
Im Entwurf heißt es auch:
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten der Baumaßnahmen hat der BLB NRW vor einer Investitionsentscheidung
und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen mit stadtbildprägender Bedeutung das Benehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen.
Argwohn können die zugehörigen Formulierungen in der Gesetzesbegründung wecken:
Soweit die Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten und damit die Umsetzung der baupolitischen Ziele des Landes mit Mehrkosten verbunden ist, zu deren Übernahme der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet ist und die seine Wettbewerbsposition beeinträchtigen, sind ihm zum Ausgleich in dem erforderlichen Umfang im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan für diese Zwecke etatisierten Haushaltsmittel Zuwendungen zu gewähren.
Qualität nur noch gegen Extra-Bezahlung? Das könnte ein Rückschritt werden.

Weil das Gesetz die kommunalen Bauaufsichtsbehörden nur am Rande betrifft, wird der Vorgang nur lose beobachtet. Eine Information über das Vorschriften-Update ist nicht vorgesehen - wenn Sie nicht mit einem entsprechenden Antwort-Beitrag darum bitten.
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Sebastian Veelken
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Re: BLB-Gesetz geändert

Beitrag von Sebastian Veelken »

Wie angekündigt, wurde das Gesetz über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes NRW (BLB-Gesetz) geändert. Die Änderung wird im GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010, S. 183 ff. bekanntgemacht.

Danach wechselt die Aufsicht über den BLB zum 31. März 2010 zum Finanzministerium, das Bauministerium wird noch noch in Ausnahmefällen über Beteiligungen eingebunden.

Gegenüber dem Gesetzenwurf der Landesregierung wurden die Einflußmöglichkeiten des Bauministeriums noch einmal deutlich reduziert:
Vorschlag der Landesregierung war:
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten der Baumaßnahmen hat der BLB NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen mit stadtbildprägender Bedeutung das Benehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen.
Gesetz geworden ist aber:
Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen.“


Die Unterscheidung Benehmen - Einvernehmen interessiert vermutlich nur Traditionalisten, aber dass das Bauministerium überhaupt nur noch bei herausragenden Baumaßnahmen gefragt werden soll, stellt doch eine deutliche Beschränkung dar.
Zumal das Problem vermutlich sein dürfte, das Baumaßnahmen, die rein finanziell betrachtet wurden, selten herausragend sind ;-)
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