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AG VwGO aufgehoben, neues Justizgesetz NRW

Verfasst: 15.02.2010, 09:39
von Sebastian Veelken
Im GVBl. 2010 Nr.3, Seite 29 bis 74, wird das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen bekanntgemacht.

Die bisherigen Regelungen zur (Nicht-)Erforderlichkeit des Vorverfahrens, zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung u.a. finden sich nunmehr in den §§ 110 - 112 JustG:
Kapitel 3: Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 109 Besetzung der Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts
(...)

§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,
2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,
3. im Bereich des
a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,
b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,
1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,
2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.

§ 111 Widerspruchsbehörde
Soweit ein Vorverfahren nach § 110 durchzuführen ist, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Satz 1 gilt nicht für den Fall des § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a; § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung. Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen im Vorverfahren ein Ausschuss oder ein Beirat entscheidet.

§ 112 Wirkung von Rechtsbehelfen in der Verwaltungsvollstreckung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Re: AG VwGO aufgehoben, neues Justizgesetz NRW

Verfasst: 16.02.2010, 09:13
von r.kaemper
Guten Tag Herr Dr. Veelken,
bei der Überarbeitung meiner Bausteine auf Grund der Gesetzesänderung fällt mir auf, dass das JustG NRW erst zum 01.01.2011 in Kraft treten soll. Ist das tatsächlich so, oder handelt es sich da um einen Schreibfehler? Haben Sie evtl. nähere Erkenntnisse?
Gruß aus Herford
R. Kämper

Neues Justizgesetz NRW ab 1.1.2011

Verfasst: 16.02.2010, 13:54
von Sebastian Veelken
Danke für den Hinweis :oops: - ich hatte doch noch nachsehen wollen... :oops:

Es ist richtig, nach Art. 4 des o.a. Gesetzes tritt der oben erwähnte Teil tatsächlich erst am 1. Januar 2011 in Kraft. Es bleibt also genügend Zeit, die Textbausteine anzupassen.

Die Vorgangsdaten gibt es beim Landtag.
Dazu gehört auch der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 14/9736 vom 26.08.2009 mit der Begründung.