LWG § 61a: Dichtheitsprüfung / Sachkundefeststellung

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2010 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
Gesperrt
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

LWG § 61a: Dichtheitsprüfung / Sachkundefeststellung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der hier erwähnte Gesetzentwurf aus der LT-Drs. 14/10149 beinhaltet auch eine Änderung des Wassergesetzes zu § 61a.
In § 61a Abs. 6 LWG soll danach eine neue Regelung zur Feststellung der Sachkunde zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen eingefügt werden.
Zuständig für die Feststellung sind im Wesentlichen die jeweiligen Kammern (Handwerkskammer, IHK, IK Bau).

Der Gesetzentwurf ist aktuell noch im Verfahren.
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

LWG § 61a: Dichtheitsprüfung / Sachkundefeststellung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Änderung ist im GVBl. vom 30.03.2010, S. 185 ff. bekanntgemacht und wird damit am 31. März 2010 in Kraft treten. Die Formulierung des maßgeblichen § 61a LWG lautet danach:
In § 61a Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 9 angefügt:
„Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“
Gesperrt