AVerwGebO: EnEV-UVO, EEWärmeG, EEWärmeG-DG

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2010 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
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F.Buesching.MI-LK
AK bab
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AVerwGebO: EnEV-UVO, EEWärmeG, EEWärmeG-DG

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Hallo,

die Ziffern 3 bis 8 im Artikel 1, Abschnitt B dürften für die Bauordnungsbehörde von Interesse sein, die Ziffern 99 bis 107 für die Wohnraumförderung (alles zu finden im GV.NRW Nr. 17 vom 14.05.2010)...
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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Sebastian Veelken
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Re: AVerwGebO: EnEV-UVO, EEWärmeG, EEWärmeG-DG

Beitrag von Sebastian Veelken »

Hoppla, da waren Sie schneller...

Im GVBl. Nr. 17 vom 14.05.2010, S. 271 ff. wird der Allgemeine Gebührentarif geändert.
Die Änderungen betreffen die Gebühren für Entscheidungen nach der EnEV-UVO (TS 2.4.1 ff.)

Außerdem geht es um Prüfungen und Entscheidungen nach dem EEWärmeG und dem EEWärmeG-DG.
Soweit bekannt, ist die Zuständigkeit für die letztgenannte Aufgabe in NRW innerorganisatorisch weit überwiegend nicht den Bauaufsichtsbehörden zugewiesen worden. Dennoch sei hier auf die Änderung hingewiesen.
Zu finden sind die entsprechenden Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif ab Tarifstelle 14.3.19.

Die Änderung gilt ab dem 15. Mai 2010, momentan hier - beim Bürgerservice Recht - zu finden.
meffert
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Re: AVerwGebO: EnEV-UVO, EEWärmeG, EEWärmeG-DG

Beitrag von meffert »

Hallo,
kennt jemand den Hintergrund für diese Änderungen?

3. In der Tarifstelle 2.4.1.5 Buchstabe c wird die Angabe „nach Tarifstellen 2.4.1.1 oder 2.4.1.2“ durch die Angabe „ nach Tarifstelle 2.4.1.1“ ersetzt.
4. In der Tarifstelle 2.4.2.5 Buchstabe c wird die Angabe „nach Tarifstellen 2.4.2.1 oder 2.4.2.2“ durch die Angabe „ nach Tarifstelle 2.4.2.1“ ersetzt.


Ich kann den Sinn dieser Änderung nicht erkennen, da der Brandschutz bei Gebäuden und baulichen Anlagen nach Tarifstelle 2.4.1.1 gar nicht geprüft werden muss, wie man in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 nachlesen kann.
Er wird erst bei sogenannten "kleinen Sonderbauten" geprüft, die der Tarifstelle 2.4.1.2 oder 2.4.2.2 entsprechen - und genau dafür soll in Zukunft keine Gebühr mehr erhoben werden?
meffert
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Änderung der AVerwGebO

Beitrag von meffert »

In der Zwischenzeit habe ich die Frage an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt und dort von Herrn Andreas Pollner folgende Antwort erhalten:

Die Verweise auf die Tarifstellen 2.4.1.2 und 2.4.2.2 in den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c) sind seinerzeit aufgrund eines redaktionellen Versehens in die AVerwGebO NRW gelangt. Da die Grundgebühren der Tarifstellen 2.4.1.2 und 2.4.2.2 bereits den erhöhten Verwaltungsaufwand berücksichtigen, der mit den vorgeschriebenen Prüfungen der Anforderungen an den Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren verbunden ist, ist für Gebäude im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die (kleine) Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind, keine zusätzliche Gebühr zu erheben. Die Verweise auf die Tarifstellen 2.4.1.2 und 2.4.2.2 in den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c) waren nicht korrekt und mussten entfallen. Dies wurde leider erst jetzt erkannt.

Gemäß § 68 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn prüfen, ob die Anforderungen an den baulichen Brandschutz erfüllt sind, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind. Sachverständigenbescheinigungen sind zwar nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW bei Wohngebäuden geringer Höhe und Sonderbauten nicht einzureichen, jedoch bei Gebäuden mittlerer Höhe. Prüft die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn die Anforderungen an den baulichen Brandschutz von Gebäuden mittlerer Höhe, sind Gebühren nach den Tarifstellen 2.4.1.5 Buchstabe c) und 2.4.2.5 Buchstabe c) zu erheben.


Jetzt erschließt sich der Sinn der Vorschriftenänderung, vielen Dank an Herrn Pollner für diese Erklärung!
F.Buesching.MI-LK
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Re: AVerwGebO: SBauVO

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Hallo,

und wieder eine minimale Änderung:

Durch Artikel 1, Ziffer 1 der 18. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (bekanntgemacht im GV.NRW Nr. 29 vom 10.11.2010 wird in den Tarifstellen 2.5.4.3 und 2.5.4.4 wird die Angabe „VStättVO“ jeweils durch die Angabe „SBauVO“ ersetzt.

Weitere Auswirkungen im Baurechts- bzw. Wohnraumförderungsbereich habe ich nicht gefunden.
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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