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BGB § 839 u.a.: Beachtlichkeit außer Kraft getretener VV

Verfasst: 27.08.2010, 08:50
von Sebastian Veelken
Herr Schell aus Troisdorf weist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshof in einem Amtshaftungsverfahren hin. Dort ging es um die Frage, ob eine außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift (hier: die allgemeine VV BauO NRW) für den Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde weiterhin zu beachten ist und ob ihre Mißachtung eine Amtspflichtverletzung darstellt. Dazu heißt es:
Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte bei seiner Tätigkeit die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 (MBl. NRW S. 1432) zu beachten hatte, die als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a OBG NRW erlassen wurde. Die Verwaltungsvorschrift war zwar, was das Berufungsgericht nicht angesprochen hat und von der Revision beanstandet wird, bis zum 31. Dezember 2005 befristet und damit zum Zeitpunkt der hier durchgeführten Untersuchung formal außer Kraft getreten. Sie ist jedoch nicht durch eine andere Verwaltungsvorschrift ersetzt worden. In dieser Situation können (müssen) die mit der Durchführung und Überwachung der Bauordnung betrauten Stellen und Behörden davon ausgehen, dass sich die Auffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde zu den in der Verwaltungsvorschrift gemachten Aussagen auch nach deren Auslaufen nicht geändert hat (vgl. Temme in Gädtke/Temme/Heinz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., § 17 Rn. 1a). Dabei darf insbesondere bei "sicherheitsrelevanten" Fragen wie denen des Brandschutzes erwartet werden, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde, wenn und soweit die Nichtverlängerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift auf einer anderen Bewertung der Gefahrenlage beruhen sollte, darauf schon vor Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift in geeigneter Weise (Rundschreiben, Runderlasse etc.) hinweist, um zukünftigen Brandgefahren zu begegnen.
In dem konkreten Fall scheiterte eine Schadenersatzpflicht des beklagten Bezirksschornsteinfegermeister dann lediglich daran, dass ihm wegen der Einzelheiten des Falles kein Verschuldensvorwurf gemacht werden konnte.
Die Entscheidung des BGB vom 24.06.2010 ist zu finden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes (Entscheidungsdatenbank), am besten über das Aktenzeichen

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III ZR 315/09