Feuerwiderstandsdauer von Decken bei Dachgeschossausbau

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
Gesperrt
infobot

Feuerwiderstandsdauer von Decken bei Dachgeschossausbau

Beitrag von infobot »

Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW arbeitet derzeit an einem Erlass zum Thema
Brandschutztechnische Anforderungen an Decken gemäß § 34 BauO NRW beim nachträglichen Dachgeschossausbau in Gebäuden mittlerer Höhe
Er befaßt sich mit den Anforderungen des § 34 BauO NRW (Decken) und den Abweichungsmöglichkeiten.
Dies erfolgt vor folgendem Hintergrund:
Grundsätzlich ist bei baulichen Änderungen im Bestand für den zu ändernden Teil die aktuelle Bauordnung vollumfänglich einzuhalten. Das führt dazu, dass z.B. bei nachträglichen Dachgeschossausbauten die Nutzungseinheit im Dachgeschoss auf der Grundlage einer F-90-Decke stehen müßte, während die darunterliegenden Bauteile auf der Grundlage der ursprünglichen Baugenehmigung zulässigerweise geringere Qualitäten haben.
Überdies ist gerade bei den Decken unterhalb des obersten Geschosses erfrahrungsgemäß schwieirg, die Nachrüstung durchzuführen. Dies erfordert nämlich bautechnisch Arbeiten an besagter Decke. Typischerweise sind die bestehenden Nutzungseinheiten (Wohnungen) im bisher obersten Geschoss jedoch bereits bewohnt, so dass die Bewohner für die Dauer der Bautätigkeit anderweitig untergebracht werden müßten.

Besonderes Augenmerk wird man nach Ergehen des Erlasses auf die Frage richten können, ob die "im sonstigen Bestand" - also in den darunterliegenden Geschossen gleicher Nutzung - erforderliche Qualität erreicht werden muß (was anzunehmen wäre), oder ob die im konkreten Fall vorhandene Qualität der jeweiligen Decke unverändert ausreichen soll. Vielfach wurden nämlich die Abtrennungen zwischen oberster Nutzungseinheit und ungenutztem Dachraum seinerzeit in einer besonders geringeren Qualität ausgebildet.

Die besonderen zivilrechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei Wohnungseigentum in dieser Konstellation ergeben könne, wird der Erlass naturgemäß nicht beheben können, auf sie sei hier nur der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Erlass liegt seit Ende Mai 2007 vor. Mehr dazu bei den Vorschriftenänderungen.
Gesperrt