Rechtsberatungsgesetz (unentgeltliche Rechtsberatung u.a.)

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Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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infobot

Rechtsberatungsgesetz (unentgeltliche Rechtsberatung u.a.)

Beitrag von infobot »

Das Rechtsberatungsgesetz soll grundlegend geändert werden. Für diverse Internetforen (evtl. auch für nrw-baurecht.de) dürfte das von Interesse sein, weil die sog. altruistische Rechtsberatung, also v.a. unentgeltliche Information in Rechtsangelegenheiten, künftig in sehr viel weiterem Rahmen zulässig sein wird als heute.
Viele Foren drücken sich um die als zu restriktiv empfundenen Vorschriften drumherum, indem sie Fragesteller zu einer abstrakten Fragestellung nötigen (angenommen, A und B würden ...) oder aber das Stellen konkreter Fragen erst gar nicht erlauben (wie ja wohl auch nrw-baurecht.de).
Das dürfte künftig unproblematischer werden, wenn es nach den Vorstellungen der Bundesregierung geht.
Mehr dazu beim deutschen Bundestag (Dokumente: Regierungsentwurf BT Drs. 16/3655 vom 30.11.2006)
Der Verfahrensablauf läßt sich leider (anders als beim Land NRW) nicht per direktem Link abrufen, mit der o.a. Nummer lassen sich aber auch die zugehörigen Vorgänge auffinden.
Das Gesetz befindet sich noch in der Beratung (mehr: GESTA)
infobot

Rechtsdienstleistungsgesetz

Beitrag von infobot »

Das Gesetz wurde im BGBl. I Nr. 63 vom 17.12.2007 (S. 2840 ff.) bekanntgemacht.
Die Vorschriften zum Inkrafttreten sind etwas kompliziert (Art. 20), die letzten Teile - der überwiegende Teil der Änderung - wird erst zum 1. Juli 2008 wirksam werden.
Zur Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (mit umfassenden Erläuterungen)

Bauaufsichtlich interessant:
Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.

Beispiele hierfür könnten sein:
  • (...)
  • Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;
  • (...)
Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum Berufsbild gehören.
Interessant für Foren wie dieses ist die grundsätzliche Legalisierung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen:
Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa
  • die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
    Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
  • die Geltendmachung einfacher Ansprüche
    Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die Schadenpauschale geltend.
  • die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
    Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.
Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).
Das Rechtsdienstleistungsgesetz löst das alte Rechtsberatungsgesetz ab.
Die Online-Fassung des Bundesgesetzblattes ist leider nicht druckbar.

Weil der bauaufsichtliche Bereich nur sehr am Rande und auch nur mittelbar betroffen uist, ist m.E. keine Auflistung bei den Vorschriftenänderungen und auch keine Rundmail geboten.
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