Seite 1 von 1

Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 16.06.2008, 12:18
von Michael Starck
Hallo Kolleginnen und Kollegen,

es ist zwar noch ein wenig Zeit bis zum 31.12.2008, aber zu diesem Termin läuft die im Lande Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 15.12.2005 auf der Grundlage von § 245 b Abs. 2 BauGB ausgesetzte Sieben-Jahres-Frist Regelung ab. D.h., dass ab dem 01.01.2009 die Sieben-Jahres-Frist gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der bauaufsichtlichen Prüfung von Bauanträgen zur Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Außenbereich wieder zu beachten ist.

Da die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage nur eine Aussetzung bis zum 31.12.2008 ermöglicht, ist es den Landesgesetzgebern wohl nicht möglich, darüber hinaus eine weitere Verlängerung dieser Frist vorzunehmen. Ist jemandem bekannt, ob Bestrebungen beim Bundesgesetzgeber existieren über den 31.12.2008 hinaus eine weitere Aussetzung zuzulassen oder ist am 31.12.2008 endgültig Schluss mit der Aussetzung der Sieben-Jahres Frist :?: :?: :?:

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 19.08.2008, 18:43
von Sebastian Veelken
Habe gerade mal beim Deutschen Bundestag gesucht, wo das Gesetzgebungsverfahren ja dann laufen müßte, dort aber nichts gefunden. D.h. es scheint einstweilen bei dem bestimmten Auslaufen zu bleiben.

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 26.08.2008, 13:58
von F.Buesching.MI-LK
Hallo,

unsere Pressemitteilung zum Thema hat mein stv. AL "Hagen Krause" :wink: gefertigt und am 21.08.2008 über unsere Pressestelle abgesetzt (zu finden unter http://www.minden-luebbecke.de)...

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 10.09.2008, 07:17
von F.Buesching.MI-LK
... und hier der Link zu einem Artikel in der hiesigen Lokalpresse bzgl. der Aktivitäten in Niedersachsen:
http://www.mt-online.de/mt/lokales/regi ... nt=2567836 :idea:

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 04.12.2008, 11:44
von Georg Haering
Das neue ROG ist am 13.11.vom Bundestag in 2./3. Lesung angenommen worden. Es beinhaltet u.a. in Artikel 2 "Änderung des Baugesetzbuches", dass die bisherige Befristung der Länderermächtigung bis zum 31.12.2008 zur Aussetzung der 7-Jahres-Frist gestrichen wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Länderermächtigung zur Aussetzung der 7-Jahres-Frist unbefristet weiterläuft, die 7-Jahresfrist also weiter ausgesetzt werden kann. Ob das Land hiervon Gebrauch machen will, ist nicht bekannt.

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 10.12.2008, 23:37
von Sebastian Veelken

AG BauGB NRW - Verlängerung kommt.

Verfasst: 11.12.2008, 09:40
von Sebastian Veelken
Herr Büsching weist darauf hin, dass ein entsprechender Gesetzentwurf zur landesrechtlichen Umsetzung der bundesrechtlichen Ermächtigung u.a. den kommunalen Spitzenverbänden bereits zur Stellungnahme vorliegt.
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 245b Baugesetzbuch in Nordrhein-Westfalen - AG BauGB NRW -

Materiell wird sich daher voraussichtlich nichts ändern - das Gesetz soll künftig nur wegen der landesrechtlichen Fragen befristet werden, die bundesrechtliche Befristung wird ja in Kürze entfallen.

Kabinett hat zugestimmt (Pressemitteilung MUNLV)

Verfasst: 19.01.2009, 07:14
von F.Buesching.MI-LK
Hallo zusammen,

und hier eine Pressemitteilung des MUNLV NRW vom 14.01.2009: http://www.umwelt.nrw.de/ministerium/pr ... 090114.php

Dann wollen wir mal auf die Bekanntgabe warten... :)

Gesetzgebungsverfahren NRW eingeleitet

Verfasst: 22.01.2009, 10:44
von info
Nach dem Kabinettsbeschluss steht das entsprechende Verfahren nunmehr für den 28. Januar 2009 zur 1. Lesung auf der Tagesordnung des Landtags.
Der Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen - BauGB-AG NRW -ist als LT-Drs. 14/8291 auf den Internetseiten des Landtags verfügbar.
§ 1
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Die Geltungsdauer des BauGB AG soll nach § 2 des Gesetzentwurfes am 31.12.2014 enden.

Zu den Vorgangsdaten im Internetangebot des Landtags NRW

BauGB-AG NRW zur 7-Jahres-Frist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Bau

Verfasst: 02.02.2009, 11:50
von F.Buesching.MI-LK
...und es ist darin zur Beratung in den ABV (Ausschuss für Bauen und Verkehr) überwiesen worden...

Sieben-Jahres Frist für NRW wird verlängert

Verfasst: 19.03.2009, 11:04
von info
.... hat der Landtag gestern, am 18.03.2009 beschlossen.
Das Ausführungsgesetz wird danach neu gefasst und bis zum 31.12.2014 befristet werden.
§ 1 lautet:
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.
Das Gesetz wurde noch nicht im GVBl bekanntgemacht, es ist damit auch noch nicht in Kraft getreten, dies wird aber in Kürze erfolgen.

Re: Sieben-Jahres Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Verfasst: 07.04.2009, 13:46
von F.Buesching.MI-LK
Hallo,

nun ist sie bekanntgemacht im GVBl NRW Nr.9/2009 vom 07.04.2009 und tritt morgen in Kraft. :)