Bürokratieabbaugesetz I: OWL-Übertragung

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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Bürokratieabbaugesetz I: OWL-Übertragung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Übertragung des »Bürokratieabbaus« aus der Modellregion Ostwestfalen-Lippe auf das ganze Land

Zum Gesetzentwurf für NRW vom 06.07.2006 (LT-Drs. 14/2242):
Kernpunkte sind in baurechtlicher Hinsicht:
  • § 65 Abs. 1 Nr. 33 a BauO: Genehmigungsfreiheit von Werbefahnen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie oder vergleichbaren Sondergebieten i.S.v. § 34 BauGB (§ 3 Nr. 7 b OWL-Gesetz)
  • Anzeigeverfahren mit Ãœberleitungsbefugnis für Nutzungsänderungen (§ 63 Abs. 1 S. 2 BauO in der Fassung des Entwurfes zum Bürokratiebbaugesetz I)
    Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang der Anzeige mit den für die Prüfung erforderlichen Bauvorlagen zwei Wochen Zeit, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wegen der Bedeutung der Nutzungsänderung oder der notwendigen Beteiligung anderer Behörden zu verlangen
  • Kein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AG VwGO in der Fassung des Entwurfes)
Weitere Informationen:
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 06.11.2006, 13:28, insgesamt 1-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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Plenarprotokoll

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Problem der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist jedenfalls den Landtagsabgeordneten bekannt und wurde bereits in der ersten Lesung ausgesprochen kontrovers diskutiert.
Zum Plenarprotokoll 14/36 (Erste Lesung am 31.08.2006)
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Sebastian Veelken
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Beitrag von Sebastian Veelken »

Aus bislang unbestätigter Quelle heißt es, dass das Bürokratieabbaugesetz voraussichtlich erst im April oder Mai 2007 in Kraft treten wird.
Auf Grund des noch fehlenden Protokolls der Anhörung im zuständigen Fachausschuss verzögert sich die notwendige Erörterung und die weiteren Verfahrensschritte.
Eine Änderung des Gesetzentwurfes hält diese Quelle indes für äußerst unwahrscheinlich.

Nachtrag 24.1.07 - auf den freundlichen Hinweis eines Nutzers: Das Ausschussprotokoll ist über die bereits angesprochene Übersichtsseite zu finden:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB ... eabbau.jsp
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Sebastian Veelken
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Abschaffung des Widerspruchsverfahrens: Aktueller Stand

Beitrag von Sebastian Veelken »

Es gibt eine aktuelle Äußerung des Innenministeriums zu dem Thema:
http://www.im.nrw.de/pm/070207_1046.html.
Dort heißt es u.a.:
In Zukunft kann ein Betroffener beispielsweise gegen die Versagung einer bau-, gaststätten- oder gewerberechtlichen Genehmigung direkt klagen. Doch auch beim Widerspruchsverfahren selbst soll es eine wesentliche Änderung geben: Künftig wird nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch entscheiden (Devolutiveffekt), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach dem Gesetzentwurf wird es damit ein Widerspruchsverfahren künftig nur in den gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen geben, insbesondere dann,
(...)
· wenn sich ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Dritter gegen eine Verwaltungsentscheidung wendet (z.B. Nachbarwiderspruch im Baurecht) und
(...)
Nachtrag 20.03.2007:
Diese Pressemitteilung bezieht sich nicht auf das Bürokratieabbaugesetz I, sondern auf das augenscheinlich unkoordiniert parallel geführte Gesetzgebungsverfahren für ein "Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens". Mehr dazu im entsprechenden Thread.
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 20.03.2007, 21:01, insgesamt 2-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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Bürokratieabbaugesetz I

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bürokratieabbaugesetz I steht augenscheinlich weiterhin auf der Tagesordnung des Landtags - hier: des Ausschusses für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform, Sitzung am 28. Februar 2007.
(http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/We ... ir=j&typ=H)
Willy Schlüter

Bürokratieabbaugesetz I

Beitrag von Willy Schlüter »

Das Bürokratieabbaugesetz I wird am 09.03.2007 in 2. Lesung im Landtag beraten.

Nachstehend Link zur Tagesordnung (TOP 5)

http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/We ... ir=j&typ=H
Willy Schlüter

Bürokratieabbaugesetz I

Beitrag von Willy Schlüter »

Das Bürokratieabbaugesetz I wurde jetzt am 09.03.2007 vom Landtag beschlossen und tritt am 15.04.2007 in Kraft.

Nachstehend Link zum Vorabdruck des Gesetzes

[Edit Sebastian Veelken vom 26.08.2007: Der angegebene Link war nicht mehr aktuell und wurde deshalb entfernt. Link zum GVBl NRW weiter unten im Thread]
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Sebastian Veelken
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Widerspruchsverfahren, Nutzungsänderungen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die aus bauaufsichtlicher Sicht relevanten Punkte der Gesetzesänderung finden sich in § 2 Nr. 3 und Nr. 4 des Gesetzes.
danach ist zum einen das Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden überhaupt nicht mehr erforderlich (die Sonderregeleung für Drittbetroffene findet sich nicht in der Vorabveröffentlichung).
Außerdem gibt es Änderungen bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, bei der Genehmigungsfreiheit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gebieten i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB.
Nutzungsänderungen sind nach der Neuregelung grundsätzlich nur noch anzeigepflichtig.
Aus dem Gesetzestext:
3. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715):
1. (...)
6. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,
(...)
Dies gilt nicht
- soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,
- für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,
- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
und § 2 Nr. 4:
4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) (Anm. des Verf.: Da war doch zum 28.12.2006 hätte es noch eine Änderung??):
a) Ergänzend zum 3. Abschnitt und abweichend von § 80 Abs. 2 gilt folgendes zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens:
(1) Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, so hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ersetzen.
(2) § 122 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung.
(3) Die Genehmigung gilt zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 123 Gemeindeordnung. Sie ist zu begründen. Eine Anfechtungsklage hat auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung als Ersatzvornahme gilt. Die Baugenehmigung kann, soweit sie als Ersatzvornahme gilt, nicht gesondert nach § 126 der Gemeindeordnung angefochten werden.
(4) Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

b) Abweichend von § 65 Abs. 1 Nr. 33 a bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dann keiner Baugenehmigung, wenn das Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbare Sondergebiet nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist.
c) Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen.
Der Antragsteller kann abweichend von Satz 1 auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens bestehen.
Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erklärung insbesondere wegen der notwendigen Beteiligung anderer Behörden oder aus Gründen des Immissions- oder Brandschutzes abgeben. Sie hat dann die Anzeige als Bauantrag zu behandeln.
Erklärt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anzeige, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, so ist die Anzeigegebühr auf die Genehmigungsgebühr anzurechnen.
Gleiches gilt für die Errichtung von Kleingaragen. Jedoch ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, wenn im Falle der Grenzbebauung oder der grenznahen Bebauung keine Einverständniserklärung des Grenznachbarn vorliegt.
info

Noch nicht in Kraft - schon wieder geändert

Beitrag von info »

Das Bürokratieabbaugesetz I ist gerade erst beschlossen, da muß die Landesregierung augenscheinlich erneut reparieren.
Jedenfalls liegt mittlerweile der Referentenentwurf zu einer weiteren Änderung durch das "Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Konzentration im Bereich des Widerspruchsverfahrens" vor.
Dazu mehr im separaten Thread.
Auch die oben zitierte Pressemitteilung des Innenministeriums gehört offenbar nicht zum Bürokratieabbaugesetz I, sondern zu jenem zweiten Gesetz.
Da kann man nur sagen: Die Landesregierung abgiert überlegt und professionell! :?
Inmmerhin: Den Anregungen der Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich der Drittwidersprüche wird damit letzendlich doch gefolgt werden, denn die sollen nach dem neuen Gesetz wieder eingeführt werden (nachdem sie im Baubereich ja ab dem 15. April 2007 erst einmal entfallen sollen).
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Sebastian Veelken
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Bürokratieabbaugesetz I in Kraft

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bürokratiebbaugesetz I wurde heute im GVBl bekanntgemacht und wird damit am 15. April 2007 in Kraft treten.
Alles weitere ab sofort im Bereich Vorschriftenänderungen.
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