BauO NRW: Rauchwarnmelderpflicht (Rauchmelder)

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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BauO NRW: Rauchwarnmelderpflicht (Rauchmelder)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bauministerium NRW teilt in einer Pressemitteilung vom heutigen Tage mit, dass ein entsprechender Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen wurden. Mit einer Einbringung in den Landtag beginnt demnächst das Gesetzgebungsverfahren.
Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Landtag zur Beratung vorgelegt. Nach Beschlussfassung und Bekanntmachung des Gesetzes kann die Rauchmelderpflicht zum 1. April 2013 in NRW in Kraft treten. Dann werden Eigentümer zur Erstausstattung mit Rauchwarnmeldern bei Neubauten verpflichtet. Für Wohnungen im Bestand gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Dezember 2016.

Die Erstinstallation in der Wohnung muss der Eigentümer auch im Bestand vornehmen. Für Pflege, Wartung und Batteriewechsel ist der Mieter zuständig. Rauchwarnmelder müssen in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren angebracht werden.
Zum Beratungsvorgnag beim Landtag
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Sebastian Veelken
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Re: BauO NRW: Rauchwarnmelderpflicht

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Gesetzentwurf ist beim Landtag veröffentlicht als LT-Dr. 16/1624. Er sieht einen neuen § 49 Abs. 7 BauO vor:
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen füh-ren, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes] errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum [einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes] selbst übernommen.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO NRW: Rauchwarnmelderpflicht (Rauchmelder)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Gesetzentwurf ist mittlerweile vom Landtag beschlossen worden, das Gesetz soll bereits zum 1. April 2013 in Kraft treten. Bislang ist es aber noch nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden.
Der Wortlaut des Beschlusses nunmehr:
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege
von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig
erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt
sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend
den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der
Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer
hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Für bestehende Gebäude gibt es also eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016. Angesichts des für den einzenen Nutzers sehr geringen Aufwandes und des hohen Nutzens im Brandfalle erscheint es aber sehr empfehlenswert, diese Frist nicht auszureizen.
Zwischenzeitlich gibt es auf dem Markt auch Befestigungsplattten für handelsübliche Melder, die man einerseits einfach an die Decke klebt und die den Melder andererseits magnetisch halten. Damit erspart man sich zum einen das Bohren und zum anderen kann man den Melder beim Batteriewechsel einfacher abnehmen.
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Sebastian Veelken
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Re: BauO NRW: Rauchwarnmelderpflicht (Rauchmelder)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Zwischenzeitlich ist die Bekanntmachung erfolgt.
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