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FSHG Novellierung

Verfasst: 29.11.2014, 16:21
von Sebastian Veelken
Der Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in die Verbändeanhörung gegangen und im Internet als LT-Vorl. 16/2491 abrufbar.
Aus dem bisherigen FSHG soll damit das "Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)" werden.
Der jeweils aktuelle Stand des Verfahrens ist beim Landtag abrufbar.

Beim ersten Durchblättern ist mir "mit der bauaufsichtlichen Brille" v.a. § 26 aufgefallen:
§ 26 Brandverhütungsschau
(1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine gro ße Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen.
Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder
Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie
wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften
bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefahrdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.
(2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen
durchgeführt, die mindestens über die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum
Brandschutztechniker verfügen. Eine Brandschutztechnikerin oder ein Brandschutztechniker
muss mindestens über eine Gruppenführerausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen
Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in einer Freiwilligen Feuerwehr verfügen.
Zusätzlich ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen
und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder der
vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen.
(3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von
Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen
Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der
Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die
Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen
zu unterrichten.
(4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur
Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben.
Und aus der Begründung dazu:
§ 26 Brandverhütungsschau
(...) Hierfür wird der nur noch in Nordrhein-Westfalen verwandte Begriff der "Brandschau" durch den in mehreren anderen
Ländern ebenfalls verwandten präziseren Begriff der "Brandverhütungsschau" ersetzt.
(...)
Durch die Aufnahme einer Prüfungsfrist von längstens sechs Jahren erfolgt eine Angleichung an die für die Prüfungen durch die Bauaufsichtsbehörden nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (PrüfVO NRW) geltenden Vorgaben. Durch die Harmonisierung mit der PrüfVO NRW wird zudem die in Absatz 4 angeregte Teilnahme der Bauaufsichtsbehörde befördert. Dies dient sowohl der Verwaltungserleichterung als auch der Entlastung des Bauherrn bzw. des Betreibers. Es besteht die Möglichkeit, nur einen Prüfungstermin durchzuführen und einen Bescheid zu erlassen.
Absatz 2 übernimmt inhaltlich § 6 Absatz 2 Sätze 1 und 2 FSHG. Die pauschale Befugnis zur Durchführung der Brandverhütungsschau für hauptamtliche Kräfte der Feuerwehr wird gestrichen.

Re: FSHG Novellierung

Verfasst: 31.12.2015, 13:34
von Sebastian Veelken
Das Gesetz ist inzwischen in Kraft getreten, hier geht es weiter...