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AG VwGO außer Kraft ab 01.01.2011

Verfasst: 24.01.2011, 18:55
von Sebastian Veelken
Nicht unmittelbar eine baurechtliche Vorschrift, aber beim Vollzug und ggf. bei gerichtlichen Auseinandersetzungen hinterher doch noch von Bedeutung:
Zum 1. Januar 2011 ist durch das Gesetz zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen u.a. das AG VwGO außer Kraft getreten.

Ein Teil der Vorschriften wurde in das Justizgesetz NRW, § 109 - 112 übernommen

Nicht mehr dabei ist der frühere § 5 Abs. 2 AG VwGO, wonach Klagen gegen die Behörde (Bürgermeister, Landrat) zu richten waren. Richtiger Beklagter ist in diesem Fällen nunmehr gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der jeweilige Rechtsträger, also z. B. die Stadt oder der Kreis.

Den Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelt nunmehr § 112 Justizgesetz NRW (bisher § 6 AGVwGO).

Die generellen Regelungen zum Widerspruchsverfahren wurden unverändert aus dem AG VwGO und dem II. Bürokratieabbaugesetz nunmehr in §§ 110 und 111 überführt, einstweilen weiterhin befristet (bis 31.10.2012).

Mehr dazu in den Vorgangsdaten beim Landtag NRW.