BImSchG: Privilegierung von Kinder"lärm"

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2011 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
Gesperrt
F.Buesching.MI-LK
AK bab
Beiträge: 41
Registriert: 29.11.2006, 08:54
Wohnort: 32469 Petershagen
Kontaktdaten:

BImSchG: Privilegierung von Kinder"lärm"

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

Gerade bin ich auf den verlinkten Artikel aufmerksam gemacht worden :idea: :
http://www.cbh.de/portal/de/news/verwal ... 15192.html

Schauen wir mal, wie es sich entwickelt...
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 03.06.2011, 07:25, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Betreff an den des Gesetzgebungsverfahrens angepasst
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

Re: Kinderlärm bald nicht mehr beklagbar?

Beitrag von Sebastian Veelken »

Ein ähnliches Thema - aber auf Basis von BauGB/BauNVO - steht bereits hier unter Beobachtung... Ich habe aber noch nicht abgeglichen, ob die Verfahren aufeinander abgestimmt sind.

Da bin ich aber gespannt, wie man den Richtern die bequemen Zahlen wegnehmen möchte und wie man dann zukünftig ohne Festlegung höherer Grenzwerte gerade dieses Thema gerichtlich entscheiden soll!
Denn das bei irgendeinem theoretischen Wert trotz allem das Maß der zumutbaren Kindergeräusche überschritten sein könnte, würde ich denklogisch annehmen wollen.
  • Augenwischerei wäre es, wenn die alten Zahlen dann einfach heimlich und im Hinterkopf der Richter beibehalten würden, aber im Urteil nicht mehr benannt würden - dann gäbe man den Betroffenen Steine statt Brot.
  • Aber wenn man die Werte für Kinderspielplätze etc. gegenüber den jetzigen einfach erhöht, stellt sich die Frage, welcher der beiden Werte denn unter gesundheitlichen Gesichtspunkten "richtig" ist.
Mein Tipp für den Moment: Es bleibt ein Sturm im Wasserglas.

S. Veelken
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

Re: BImSchG: Kinderlärm bald nicht mehr beklagbar?

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Gesetzentwurf in Sachen "Kindergeräusche" (ich mag das Wort Lärm dazu auch nicht... ) ist gestern vom Bundestag beschlossen worden. Er lautet:
In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor- den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
(BT-Drs. 17/4836).
Zu den Vorgangsdaten beim Bundestag (hoffentlich habe ich das "Zusammenziehen" der beiden Entwürfe richtig nachvollzogen).
Die Ausfertigung und Bekanntmachung im BGBl steht noch aus.

Falls man sich fragt, wie das nun wirken werden soll, noch ein Auszug aus der Begründung des Entwurfs:
(...) Durch eine solche Regelung wird ein Beurteilungsmaßstab in das geltende Lärmschutzrecht eingefügt, der eine größere Toleranz zur Beurteilung des Kinderlärms einfordert und der im verwaltungsbehördlichen Vollzug einer Heranziehung der TA Lärm, der 18. BImSchV oder der LAI-Freizeitlärmrichtlinie entgegen steht. Mit einer ergänzenden Rechtsverordnung zur näheren Bestimmung von Einzelheiten könnte darüber hinaus – soweit sich dies zu einem späteren Zeitpunkt noch als erforderlich erweisen sollte – ein fachliches Regelwerk geschaffen werden, das den genannten Regelwerken eine andersartige Konkretisierung entgegenstellt.
Im Hinblick auf das Nachbarschaftsrecht ergibt sich aufgrund einer solchen Regelung auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtliche Praxis. Schon das geltende Recht stellt in § 906 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB auf Beurteilungsmaßstäbe des öffentlichen Rechts ab, indem auf immissionsschutz- rechtliche Grenz- und Richtwerte Bezug genommen wird. Die Zivilgerichte haben dabei angenommen, dass von Kindern ausgehende Geräusche regelmäßig unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehen. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung des öffentlichen Rechts kann erwartet werden, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte zukünftig davon ausgeht, dass von Kindereinrichtungen ausgehende Geräusche im Regelfall keine wesentliche Beein- trächtigung für Eigentümer benachbarter Grundstücke darstellen. Sollte die Praxis gleichwohl dieser Ausstrahlung nicht entsprechen, müsste eine Änderung des zivilrechtlichen Nachbarschaftsrechts geprüft werden.
Im Hinblick auf das Bauplanungsrecht kann sich aufgrund der Änderung des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (u. a. in § 15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO) ergeben. Ferner sieht der Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode eine Bauplanungsrechtsnovelle vor. (...)
Die Baurechtsnovelle steht hier unter Beobachtung.
b052c

BImSchG geändert

Beitrag von b052c »

In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I. S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wurde nach dem Zehnten Änderungsgesetz vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474) nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Die Veröffentlichung erfogte am 27. Juli 2011. Die Änderung trat einen Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Ãœbrigens: Die letzte Fassung datiert vom 21. Juli 2011 ;-)
Gesperrt