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BauGB § 35: Klimaschutz und Kernenergie

Verfasst: 02.08.2011, 08:51
von al30@obk.de
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, herausgegeben am 29.07.2011, wurde durch das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 das Baugesetzbuch geändert. Dies betrifft u.a. auch § 35 BauGB - Einschränkungen bei Feuerungswärmeleistungen und Kernenergie, Privilegierung von Solaranlagen in, an und auf bestehenden zulässigerweise genutzten Gebäuden!

Die Änderung ist am 30.07.2011 in Kraft getreten.

Re: Änderung des BauGB

Verfasst: 02.08.2011, 13:58
von b052c
Gleichzeitig wurde auch die PlanzV geändert. Näheres siehe unter

http://www.gesetzesportal.de/jportal/do ... 1s1509.pdf

Re: BauGB § 35: Klimaschutz und Kernenergie

Verfasst: 02.08.2011, 19:40
von Sebastian Veelken
Zu beiden Änderungen (bzw. den ursprünglichen Gesetzentwürfen) finden Sie nähere Angaben u.a. in der offiziellen Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drs. 17/6076
Ich habe nicht im Einzelnen abgeglichen, inwieweit sich hier im Gesetzgebungsverfahren noch etwas verändert hat (es wurden Gesetzentwürfe zusammengeführt).

Aus bauaufsichtlicher Sicht sollte auf den neuen § 248 BauGB gesondert hingewiesen werden, der unter Energiereinsparungsaspekten geringfügige Überschreitungen legalisieren soll - und zwar ohne dass es einer besonderen Ermessensentscheidung bedarf.
Gerade hier hat es im Vergleich zum Ursprungsentwurf relevante Änderungen gegeben, er lautet nunmehr:
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen
Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
Im Gesetzgebungsverfahren hieß es dazu u.a.:
Auf die [im ursprünglichen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP vorgeschlagene] Anknüpfung an eine Pflicht nach der Energieeinsparverordnung und nach dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz soll verzichtet werden. Damit wird klarer herausgestellt, dass auch freiwillige Maßnahmen zur Energieeinsparung bzw. zum Einsatz erneuerbarer
Energien begünstigt sein sollen.
Zugleich soll die Regelung nicht nur für Solarthermieanlagen, sondern für sämtliche Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, insbesondere auch für Photovoltaikanlagen, gelten. Denn diese Anlagen haben im Hinblick auf ihre Aufbaustärke und ihr Erscheinungsbild die gleichen Auswirkungen auf das Maß der Nutzung und die weiteren in § 248 genannten Belange.

Re: BauGB § 35: Klimaschutz und Kernenergie

Verfasst: 03.08.2011, 08:35
von Paul Witgens
Guten Tag,

da bei uns im ländlichen Raum bereits viele Dachflächen mit Photovoltaikanlagen versehen sind, begrüße ich den neuen Punkt 8 im § 35 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW sind Solarenergieanlagen ja genehmigungsfrei und die Bauaufsicht hätte nichts zu prüfen.

Aber:
Im Gesetzesentwurf hieß es noch:
„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie an oder auf zulässigerweise errichteten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.“

Nun steht im Gesetz:
„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.“

Dass ein Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, sollte ja klar sein, aber es entspricht doch der Lebenserfahrung, dass Änderungen von Nutzungen nicht immer beantragt werden und die zulässige Nutzung der Gebäude nicht immer übereinstimmen...

Nur mal so meine Gedanken...

Paul Witgens