BauO § 49 Abs. 7 -neu: Rauchwarnmelderpflicht

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Sebastian Veelken
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BauO § 49 Abs. 7 -neu: Rauchwarnmelderpflicht

Beitrag von Sebastian Veelken »

Mit dem GVBl. Nr. 8 vom 28.03.2013, S. 142 wird auch in der Tagespresse bereits ausführlich dargestellte Änderung der Landesbauordnung hinsichtlich der Einführung einer Rauchmelderpflicht bekannt gemacht.
Zum GBVl.
Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“
Die Änderung tritt - mit den oben genannten Übergangsfristen - am 1. April 2013 in Kraft.
Die Vorgeschichte steht hier..
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 49 Abs. 7 -neu: Rauchwarnmelderpflicht

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Bauministerium hat auf seinen Internetseiten einige Antworten auf häufig gestellte Fragen zu der Änderung veröffentlicht. Zu den dortigen FAQ...
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