Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

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Sebastian Veelken
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Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

Beitrag von Sebastian Veelken »

Einer Meldung in der NRZ war die Ankündigung zu entnehmen, dass die Landesregierung ein neues "Wohnaufsichtsgesetz" plane, welches u.a. gegen massive Überbelegungen von Wohnraum wirken solle, wie sie zuletzt im Zusammenhang mit sog. "Problemhäusern" u.a. in Duisburg festgestellt wurden.
Mehr dazu:
http://www.derwesten.de/staedte/duisbur ... 24071.html

Je nach Fassung könnten dazu auch sog. "Monteurwohnungen" gehören, wie sie im Zuge der EU-Osterweiterung in zahlreichen Großstädten entstanden sind und die immer mal wieder auch bei den Bauaufsichtsbehörden beklagt werden. Typischerweise handelt es sich um Wohnungen, die am regulären Markt nicht mehr oder nicht zu den Konditionen vermietet werden können.

Das Thema wird hier weiter beobachtet. auf den Seiten von Landtag und Bauministerium war heute noch nichts dazu zu finden.
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Sebastian Veelken
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Re: Neues Wohnaufsichtsgesetz angekündigt

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetzgebungsverfahren hat zwischenzeitlich begonnen, der Gesetzentwurf ist auf den Internetseiten des Landtags zu finden (Bitte beachten Sie die ausgetauschten Seiten 27/28 mit separater Drucksache!)
Die bislang im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) geregelten Aufgaben und Kompetenzen sollenin ein eigenes Gesetz "ausgelagert" werden.

Da es sich um eine Selbstverwaltungsaufgabe handelt, dürften jedenfalls primär nicht die Bauaufsichtsbehörden gefordert sein.

Formal schärfstes Schwert erscheint die Unbewohnbarkeitserklärung in § 8 des Gesetzentwurfes zu sein, auch die Überbelegungsregelungen sind neu und bemerkenswert:
(...)
§ 8 Unbewohnbarkeitserklärung
(1) Die Gemeinde kann Wohnraum für unbewohnbar erklären, wenn
1. Anforderungen an die Mindest-ausstattung gemäß § 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind und nicht hergestellt werden können,
2. die Beseitigung von Missständen nicht angeordnet werden kann oder
3. erhebliche gesundheitliche Schäden für die Bewohner drohen.
(2) Die Unbewohnbarkeitserklärung ist dem Verfügungsberechtigten und der Bewohnerschaft bekannt zu geben.
(3) Wer für unbewohnbar erklärten Wohn-raum bewohnt, ist verpflichtet, diesen bis zu einem von der Gemeinde zu bestimmenden Zeitpunkt zu räumen, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(4) Lässt der Verfügungsberechtigte Wohnraum unbewohnbar werden und hat er dies zu vertreten, so hat er auf Verlangen der Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Bewohnerschaft anderweitig zu zumutbaren Bedingun-gen untergebracht wird.
(5) Der für unbewohnbar erklärte Wohn-raum darf nach der Räumung nicht mehr für Wohnzwecke überlassen oder in Benutzung genommen wer-den.

§ 9 Überbelegung
(1) Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(2) Wohnräume sind überbelegt, wenn die Wohnfläche im Zeitpunkt des Räumungsverlangens den nach Absatz 1 geltenden Maßstab nicht erreicht.
(3) Die Gemeinde kann von dem Verfügungsberechtigten oder der Bewohnerschaft die Räumung überbelegter Wohnräume verlangen, bis der Zustand ordnungsgemäßer Belegung erreicht ist. Dabei sind der Zeitpunkt des Einzugs sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Räumung soll erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.
(...)
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Sebastian Veelken
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Re: Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetz wurde heute im Landtag beschlossen, die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus.
Zur beschlossenen Fassung...
Röhnert
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Re: Wohnungsaufsichtsgesetz NRW

Beitrag von Röhnert »

Veröffentlichung ist im GV NRW vom 29.04.2014 erfolgt.
Inkrafttreten war 30.04.2014
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