PrüfVO: Änderung

Baurechtliche Vorschriftenänderungen des Jahres 2014 finden Sie hier in der Art eines Archivs. Die Themen sind für die Diskussion geschlossen.
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Sebastian Veelken
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PrüfVO: Änderung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Landtag wird derzeit zum Entwurf der Landesregierung für eine Änderung der PrüfVO gehört.
Zur Landtagsvorlage (LT-Vorl. 16/2125)...
Zur derzeitigen Fassung der PrüfVO...
Aufgefallen sind mir folgende geplante Änderungen:
§ 2 Prüfungen, Prüffristen der technischen Anlagen

(1) Die technischen Anlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen von Prüfsachverständigen gemäß § 3 auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen
(Wirk-Prinzip-Prüfung)
geprüft werden, und zwar

1. auf Veranlassung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn in den Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und
2. auf Veranlassung und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.
Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als
1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 und
2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11
zu veranlassen.
Aufgehoben wird der zugehörige Absatz 4:
(4) Prüfungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die technischen Anlagen sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit aufgrund anderer Rechtsvorschriften geprüft werden.
Weitere Änderungen betreffend das Anerkennungsverfahren und die Fachrichtungen sind hier nicht nachgehalten.

Es folgt noch
§ 8 Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen

(1) Die Prüfsachverständigen sind verpflichtet,
1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,
2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,
3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,
4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,
5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,
6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten und
eine Liste der Mängel zu übersenden
, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,
7. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,
8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die zuständige Stelle kann entsprechende Nachweise verlangen und
9. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten.

Der verbindliche Anhang ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der systematischen Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes NRW [http://sgv.im.nrw.de] veröffentlicht. Die Prüfsachverständigen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 haben der zuständigen Stelle einen Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Prüfberichte der Prüfsachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der
Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt
,

3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet,

4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen darüber vorlegt oder

5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet.
Die Befristung der Geltungsdauer der Verordnung entfällt ersatzlos.

Legende:
Fettdruck (außer in Überschriften) = neu eingefügte Passage
Unterstreichung = gestrichene Passage
Alle Hervorhebungen im Verordnungstext von mir
Günter Schlüter
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Re: PrüfVO: Änderung

Beitrag von Günter Schlüter »

Guten Tag Herr Dr. Veelken,

Die PrüfVO ist in Kraft:
siehe
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 28 vom 10.10.2014 Seite 607 bis 618

Eine Lesefassung ist mir noch nicht bekannt.

MFG

G. Schlüter
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Sebastian Veelken
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Re: PrüfVO: Änderung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Vielen Dank für den Hinweis, der mich in meinem Urlaub erreicht.
Frau Meffert von der Stadt Bielefeld hat freundlicherweise eine Lesefassung erstellt, die ich hier - ohne Gewähr - bereitstelle:
Pruefverordnung_neu.pdf
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