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BauO § 3: Technische Baubestimmungen geändert

Verfasst: 13.04.2015, 22:05
von Sebastian Veelken
Der Runderlass "Technische Baubestimmungen" wird mit Wirkung ab dem 08.04.205 geändert (MBl. Nr. 8 vom 07.04.2015, S. 166 ff.). Hervorzuheben ist vor allem die geänderte Anlage mit Anhang A (separate Datei!), also die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen.
Im eigentlichen Erlasstext entfällt Nummer 4 Satz 2:
4
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung die Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagefähig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen sind.
Für Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bauantrag gestellt wurde, dürfen auch die Technischen Baubestimmungen in der Fassung des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr X A 4 - 408 - vom 22.5.2012 (MBl. NRW. S. 460) angewendet werden. Dies gilt entsprechend für genehmigungsfreie, zustimmungs- und anzeigepflichtige Vorhaben, mit deren Bau vor dem o.g. Zeitpunkt begonnen wurde.