BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist

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Sebastian Veelken
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BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Landtag befasst sich wieder einmal mit der sog. BauGB Sieben-Jahres-Frist, jetzt ist aber eine dauerhafte Entfristung beabsichtigt.
Der Bundesgesetzgeber sieht bei einer Umnutzung ehemals priviliegierter, aber zwischenzeitlich aufgegebener baulicher Anlagen in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB vor, dass die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegen darf. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber in § 245 b Absatz 2 BauGB die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass diese Frist nach § 35 Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 c) BauGB für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nicht anzuwenden ist. Das Land Nordrhein - Westfalen hat – ununterbrochen seit 2003 – zuletzt mit dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches i n Nordrhein - Westfalen (BauGB - AG NRW) vom 5. Februar 2015 (GV.NRW. S. 211) von der Ermächtigung des § 245 b BauGB Gebrauch gemacht. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Ohne eine erneute Umsetzung der Ermächtigung des BauGB durch den Landesgesetzgeber würde in Nordrhein - Westfalen bei der beantragten Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Hofstelle ab dem 1. Januar 2019 wieder geprüft werden müssen, ob die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurückliegt
Beratungsverlauf beim Landtag
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Re: BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist

Beitrag von Bringemeier »

Beschlossen und verkündet im GVBL. NRW Nr. 18 vom 27.07.2018, S.408
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