BauO NRW 2018 § 50: Sonderbauten - Gaststätten / Shisha-Bars

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Sebastian Veelken
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BauO NRW 2018 § 50: Sonderbauten - Gaststätten / Shisha-Bars

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Ministerialblatt Nr. 25 vom 24.09.2020 enthält auf Seite 595 ff. den
Erlass zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen(Shisha-Erlass)

Die Anforderungen richten sich nicht an die Bauaufsichtsbehörden, sondern primär an die örtlichen Ordnungsbehörden als die für die Gaststättenrechtlichen Fragestellungen zuständigen Stellen. Angesichts der technischen Spezifikationen für die Lüftungsanlagen dürften aber Abstimmungsbedarfe auch mit den Bauaufsichtsbehörden entstehen, wie sich auch aus Ziffer 2.1.2 des Erlasses ergibt.

Einem Trend der Landesregierung zum Verzicht auf eine saubere Rechtssprache folgend, den ich vor allem bei der Coronaschutzverordnung nun schon seit Monaten beobachte, werden auch hier die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht mit ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern laienhaft als "Bauämter" adressiert...
Hätte ich beim schnellen Durchsuchen des Textes beinahe übersehen - Dank an Herrn Büsching für den Hinweis!
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