Dritte Änderung der Landesbauordnung (Wintergärten etc.)

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Sebastian Veelken
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Dritte Änderung der Landesbauordnung (Wintergärten etc.)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Aus für gewöhnlich gut informierten Kreisen gab es einen Hinweis auf den Referentenentwurf für ein Dritttes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung.
Sie sieht zwei Änderungen vor, nämlich
  • § 65 Abs. 1, neue Nr. 8 b: Terrassenüberdachungen genehmigungsfrei
    Referentenentwurf hat geschrieben: 8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m
  • § 70 Abs. 2 (Erweiterung der baulichen Anlagen, für deren Erstellung/Änderung kein Entwurfsverfasser erforderlich ist)
    die bisherige Fassung
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
    1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
    2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).
    würde danach erweitert um
    Referentenentwurf hat geschrieben: 3. eingeschossige Wintergärten mit einem Rauminhalt von bis zu 50 cbm
    4. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten,
    5. Dachgauben,
    6. Terrassenüberdachungen,
    7. Balkone, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten.
Aus der Begründung des Entwurfes:
Zu § 65:
Mit der Aufnahme kleiner Terrassenüberdachungen in die Liste genehmigungsfreier Vorhaben werden zum Einen die Bauaufsichtsbehörden von Verfahren entlastet, zum Anderen wird es Bauherrinnen und Bauherren ermöglicht, baurechtlich unproblematische und in der Praxis verbreitete Änderungen an ihren Gebäuden ohne zusätzliche Kosten durchzuführen. darüber hinaus wird die BauO in diesem Punkt an die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz angepaßt.
Zu § 70:
Mit der Änderung werden weitere Baumaßnahmen von der Pflicht ausgenommen, eine bauvorlageberechtigte Person zu beauftragen, Dies ist vertretbar, weil (sic! nicht "obwohl"!) diese Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren einer eingeschränkten bauaufsichtlichen prüfung unterliegen. Für die am Bau Beteiligten bringt die Änderung sowohl Kostenentlastung als auch den Abbau bürokratischer Hürden.
Ihre Meinung dazu?
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 11.11.2007, 18:41, insgesamt 3-mal geändert.
Grund: Betreff geändert auf den offiziellen Namen des Gesetzes
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Sebastian Veelken
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Beitrag von Sebastian Veelken »

Aus dem Kollegenkreis kam zu den Gebäuden ohne Aufenthaltsräume die Frage:
Sollen Kirchen, Messe- u. Ausstellungsbauten oder Abfertigungsgebäude von Flughäfen zukünftig unter Umständen ohne bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser beantragt werden können?
:roll:
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Sebastian Veelken
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BauO: Bauvorlageberechtigung für Wintergärten etc. entfällt

Beitrag von Sebastian Veelken »

Pressemitteilung der Landesregierung vom 28.05.2008 hat geschrieben: Erleichterungen für Bürger und Handwerker bei kleineren Bauvorhaben - Landesbauordnung wird geändert
Das Ministerium für Bauen und Verkehr teilt mit:
Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen soll in einem weiteren Punkt vereinfacht werden. Die Liste der Bauvorhaben, deren Pläne auch von Handwerkern oder staatlich geprüften Technikern bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden können, soll erweitert werden. „Durch die Möglichkeit, kleinere Bauvorhaben auch von Handwerkern planen zu lassen, werden diese für den Bürger insgesamt überschaubarer. Diese Vereinfachung ist ein weiterer Baustein im Gesamtkonzept des Bürokratieabbaus der Landesregierung“, sagte Bauminister Oliver Wittke heute (28. Mai 2008) in Düsseldorf.
Bei einer ganzen Reihe von Bauvorhaben soll darauf verzichtet werden, dass die Pläne nur von Architekten oder Bauingenieuren bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden dürfen. Zu diesen Vorhaben zählen kleinere Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Dachgauben und Balkone. Die vorgesehenen Regelungen dienen vor allem dem bürgerfreundlichen Verwaltungshandeln. Außerdem wird die nordrhein-westfälische Bauordnung der Musterbauordnung der Länder angepasst.
Der Kabinettsbeschluss vom 27. Mai 2008 soll noch vor der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden.
So wie es aussieht, ist damit eine umfassende Genehmigungsfreiheit dieser Vorhaben vom Tisch, es geht "nur noch" um die Absenkung der Formerfordernisse.
Man darf einstweilen gespannt sein, wie diese Bauvorlagen dann aussehen werden, wenn z.B. auch Abstandflächen betroffen sind.

zur Pressemitteilung
Aktueller Stand des Verfahrens (Ãœbersichtsseite Aktuelle Gesetzesvorhaben, Stichwort: Bauordnung)
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Sebastian Veelken
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BauO § 65, § 70: Gesetzentwurf

Beitrag von Sebastian Veelken »

Der Gesetzentwurf ist seit heute als LT-Drs. 14/6887 auf den Webseiten des Landtags verfügbar.

1. In § 65 Abs. 1 [Genehmigungsfreie Vorhaben] wird nach der Nummer 8a eingefügt:
„8b. Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,“.

2. § 70 Abs. 2 [Bauvorlageberechtigung] erhält folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),
3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.
Aus der Begründung zu Art. I:
Zu 1.:
Mit der Aufnahme kleiner Terrassenüberdachungen in die Liste genehmigungsfreier Vorhaben werden zum Einen die Bauaufsichtsbehörden von Verfahren entlastet, zum Anderen wird es Bauherrinnen und Bauherren ermöglicht, baurechtlich unproblematische und in der Praxis verbreitete Änderungen an ihren Gebäuden ohne zusätzliche Kosten durchzuführen.
Darüber hinaus wird die BauO NRW in diesem Punkt an die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz angepasst.
Zu 2.:
Mit der Änderung werden weitere Baumaßnahmen von der Pflicht ausgenommen, eine bauvorlageberechtigte Person zu beauftragen. Dies ist vertretbar, weil diese Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren einer eingeschränkten bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen.
Für die am Bau Beteiligten bringt die Änderung sowohl Kostenentlastung als auch den Abbau bürokratischer Hürden.
Die Argumentation zu 2 ist interessant und lässt sich noch hervorragend weiter anwenden: Weil die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren ohnehin nicht prüft, bedarf es auch keines qualifizierten Entwurfsverfassers mehr.
Das könnte man dann ja z.B. auch auf den Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren übertragen, der gem. § 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO sogar überhaupt keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegen.


Art. II betrifft eine redaktionelle Änderung im Bürokratieabbaugesetz I.
Michael Starck
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Re: BauO § 65, § 70: Erleichterungen für Wintergärten u.ä.

Beitrag von Michael Starck »

Gerade die Terrassenüberdachungen, die häufig unmittelbar an der Grenze zum Nachbarn errichtet werden, sind regelmäßig Gegenstand nachbarlicher Streitigkeiten und ordnungsbehördlicher Verfahren. Dass auch eine solche Terrassenüberdachung Abstandflächen gem. § 6 Abs. 1-5 BauO NW auslöst die gem. § 65 Abs. 4 BauO NW auch bei der Ausführung von genehmigungsfreien Bauvorhaben zu beachten sind, wird vermutlich im "Jubel" über die Genehmigungsfreiheit untergehen. Dass diese neue Regelung zu einer Entlastung der Baubehörde führt ist erstlich zu bezeifeln. Zwar wird die Zahl der Baugenehmigungen für derartige bauliche Anlagen sinken, die Nachbarbeschwerden, mit denen sich die Baubehörde dann zu beschäftigen hat, wird jedoch steigen.
Michael Starck-Leiter Kreisbauamt- Oberbergischer Kreis, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, Tel.: 02261/886501, Fax: 02261/886518, E-Mail: Michael.Starck@obk.de
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Sebastian Veelken
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BauO: Wintergärten Terrassenüberdachungen - Vorgangsdaten

Beitrag von Sebastian Veelken »

Zu den Vorgangsdaten des Landtags.
Der Gesetzentwurf steht zur ersten Lesung am 18.06.2008 als TOP 19 auf der Tagesordnung (planmäßig: Überweisung an den Ausschuss für Bauen und Verkehr.
Georg Haering

Re: BauO § 65, § 70: Erleichterungen für Wintergärten u.ä.

Beitrag von Georg Haering »

... und die 2 x 1 qm großen Hauseingangsüberdachungen bleiben problematische Bauvorhaben die einer Baugenehmigung bedürfen, der Bauantrag natürlich gefertigt von einem bauvorlageberechtigten Planer nach den Vorgaben der BauPrüfVO ...
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Sebastian Veelken
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Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung: ABV

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Behandlung im Ausschuss für Bauen und Verkehr ist am 21.08.2008 zu TOP 6 erfolgt (Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
Das Protokoll war heute noch nicht verfügbar (Ausschussdaten)
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Sebastian Veelken
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Gewächshäuser jetzt auch dabei... - Anhörung kommt.

Beitrag von Sebastian Veelken »

Im Ausschuss wurde die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen (Protokoll APr 14/708). Als Tischvorlage zu dieser Sitzung finden Sie in Anlage 2 (S. 71 des Protokolls) einen weiteren Änderungsantrag:
65 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Absatz 1 IVrn. 1 und 2, und des § 201 BauGB dienen,"
§ 68 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche; dies gilt nicht für Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Grundfläche von bis zu 5.000 m2, die einem land- oder forstwirtschaftlicheri Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,"
§ 68 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1.Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5,0 m und nicht mehr als 1.600 m2 Grundfläche,"
Ausweislich des Protokolls handelt es sich um "Erkenntnisse aus einem Ferienjob.".
Man ahnt ja nicht, wie schlecht die Landtagsabgeordneten bezahlt werden und was sie in der sitzungsfreien Zeit so machen müssen ;-)
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Re: BauO § 65, § 70: Erleichterungen für Wintergärten u.ä.

Beitrag von info »

Die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW zu dem Entwurf ist - wie einige andere Stellungnahmen - ebenfalls beim Landtag abrufbar, Stellungnahme 14/2102.

Lt. Beratungsvorgang ist dort für morgen, 16.10.2008, die abschließende Beratung im Fachausschuss geplant.
info

Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung

Beitrag von info »

...so heißt das Gesetz jetzt.
Im Internetangebot des Landtages ist nun die Drucksache 14/7687 zu finden, im Beratungsvorgang steht sie aber (noch?) nicht.
Jedenfalls dürfte das der aktuelle Stand des Verfahrens sein - er enthält die Beschlussempfehlung mit Änderungen an den Landtag.

@Herr Dr. Veelken: Vielleicht sollte man bei Gelegenheit mal den Betreff dieses Themas ändern?
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Sebastian Veelken
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Änderung ist vom Landtag beschlossen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die angesprochene Änderung wurde am 22. Oktober vom Landtag beschlossen.
Pressemitteilung des Bauministeriums hat geschrieben:Erleichterungen für Bürger und Handwerker bei kleineren Bauvorhaben - Landesbauordnung wird geändert

Düsseldorf. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird vereinfacht. Bei einer Reihe von Bauvorhaben – zum Beispiel kleineren Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Dachgauben und Balkonen – dürfen in Zukunft auch Handwerker oder staatlich geprüfte Techniker die Pläne bei den Bauaufsichtsbehörden einreichen. Bisher waren nur Architekten oder Bauingenieure dazu berechtigt.

„Indem jetzt kleinere Bauvorhaben auch von Handwerkern geplant werden können, werden solche Projekte für die Bürger überschaubarer. Diese Vereinfachung ist ein weiterer Baustein im Gesamtkonzept des Bürokratieabbaus der Landesregierung“, erklärte Bauminister Oliver Wittke am Donnerstag (23. Oktober) in Düsseldorf. Eine entsprechende Gesetzesänderung hatte der Landtag am Mittwochabend verabschiedet.
Kleinere Bauvorhaben und Veränderungen werden so unkomplizierter und sind bürgerfreundlicher abzuwickeln. Außerdem wird damit die nordrhein-westfälische Bauordnung der Musterbauordnung der Länder angepasst.
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Sebastian Veelken
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Dritte Änderung der Landesbauordnung beschlossen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Änderung setzt sich aus zwei Landtagsdrucksache zusammen - eine konsolidierte Fassung der geänderten Vorschriften gibt es natürlich ab sofort bei nrw-baurecht.de.
Weil es besonders schnell gehen sollte, dieses mal auch besonders ohne Gewähr ;-)

Zur konsolidierten Fassung der Bauordnung (§§ 65 - 70 in Auszügen, Bürokratieabbaugesetz I in Auszügen)

Inkrafttreten soll die Änderung übrigens am Tage nach der Bekanntmachung im GVBl.
info

Gesetzesbeschluss: Konsolidierte Fassung

Beitrag von info »

Der Landtag stellt bei den Beratungsergebnissen eine "offizielle" Fassung des Gesetzesbeschlusses vor.
Bekanntgemacht im GVBl. ist sie noch nicht und damit noch nicht in Kraft getreten, das dürfte aber in Kürze erfolgen.
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Sebastian Veelken
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Dritte Änderung der Landesbauordnung in Kraft ab 11.11.2008

Beitrag von Sebastian Veelken »

So, pünktlich zu St. Martin und/oder dem Hoppeditz-Erwachen tritt das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung am morgigen 11.11.2008 in Kraft.
Bekanntgemacht wurde es im GVBl. Nr. 29 vom 10.11.2008, S. 644 ff.
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