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EnEV-UVO: Änderungen 09.01.2008

Verfasst: 09.01.2008, 20:47
von Sebastian Veelken
Im GVBl Nr. 1 vom 08.01.2008, S. 15 ff. wird eine Änderung der Verordnung zur Umsetzung der (vor kurzem ebenfalls geänderten) Energieeinsparverordnung bekanntgemacht, die am heuigen 9. Januar in Kraft getreten ist.
Die etwas unübersichtlichen Änderungen habe ich inhaltlich nicht auf den ersten Blick durchschauen können.
Auf jeden Fall haben sich bei den Nachweisen und Terminen zur Vorlage von Nachweisen Änderungen insoweit ergeben, dass sich die Paragraphen und Absätze geändert habe. Etwaige Textbausteine in Baugenehmigungen etc., die auf die EnEV-UVO verweisen, müßten daher angepaßt werden.

Verfasst: 11.01.2008, 18:46
von Sebastian Veelken
Herr Kämper (Kreis Herford) hat sich die Mühe gemacht, eine aktualisierte Fassung der EnEV-UVO NRW zu erstellen, die ich gern hier bereitstelle:
Edit 01.05.2008: Link entfernt, da amtliche Fassung verfügbar.
Außerdem bietet der Kreis Herford auf seinen Internetseiten (Bürgerservice / Formularpool) seit heute die aktualisierten Formulare an.

Vielen Dank!

Verfasst: 15.01.2008, 15:39
von F.Buesching.MI-LK
Unter (Planen, Bauen, Straßen / Bau- & Planungsamt / Formulare zum downloaden) gibt es dann ab morgen beim Kreis Minden-Lübbecke die Anlagen 1 und 2 zur EnEV-UVO in ausfüllbarer Version...

Re: EnEV-UVO: Änderungen 09.01.2008

Verfasst: 01.05.2008, 08:47
von Sebastian Veelken
Eine Kollegin wies darauf hin, dass die o.a. Fassung der EnEV-UVO an einigen Stellen nicht ganz vollständig übernommen/angepaßt wurde. Hier ihr Änderungsvorschlag:
Sehr nützlich fand ich auch die "Vorab-Textversion" der EnEV-UVO des Herrn Kämper. Allerdings ist mir aufgefallen, dass er an einer Stelle einen Absatz stehenlassen hat, der eigentlich wegfallen müsste. (...)
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-UVO)
Vom 10. Dezember 2007

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976
(BGBL. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBL. I S. 2682),
und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom
24. November 1982 (GV. NRW. S. 755), geändert durch Artikel 196 des Zweiten Befristungsgesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

Die Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai
2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367) geändert durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes
vom 5 April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert: (Neue Fassung)


§1 Zuständigkeiten

(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24.
Juli 2007 (BGBL.I. S. 1519) festgesetzten Anforderungen, sowie die Erteilung von
Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV werden den unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile
kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers
oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach § 24 EnEV auch allgemein
erteilen. In den Fällen des § 80 Bau= NRW wird die Erteilung von Ausnahmen
und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden
übertragen.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in den Fällen
1. des § 6 dieser Verordnung und
2. des § 27 EnEV


§ 2 Nachweispflicht

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den
Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige
oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz
nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der
Landesbauordnung (SV-VO) zu beauftragen, die oder der die Nachweise des baulichen
und energetischen Wärmeschutzes aufstellt oder prüft und bescheinigt, dass die
Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind, wenn sie oder er nicht beabsichtigt,
eine Prüfung dieser Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
Auf § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 BauO NRW wird hingewiesen. Die Nachweise
sind:

1. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Berücksichtigung
des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes,

2. die Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 16 und 17 EnEV in einem Energieausweis
nach dem in Anlage 6 oder 7 EnEV aufgeführten Muster für
Wohngebäude und Nichtwohngebäude.
Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden
sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten
Sachverständigen zu prüfen. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn
kann die Prüfung nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 BauO NRW von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder von dem Aufsteller
zu unterschreiben. Im Falle einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben
durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Abs. 1 Satz 4 und 5 zuständige
staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon
zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen
entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie
oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach
dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der
Umrüstung von Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer zu erklären, dass die Anforderungen
des Abschnitts 4 der EnEV in Verbindung mit der Anlage 5, Tabelle 1 EnEV
eingehalten sind. Die auszustellende Erklärung muss mindestens die Angaben enthalten,
die dem als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Muster beschrieben
sind.

(4) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 sind für genehmigungspflichtige Gebäude
spätestens bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde
vorzulegen. Die Bescheinigung nach Absatz 2 und die Fachunternehmererklärung
nach Absatz 3 sind für genehmigungspflichtige Vorhaben von der
Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der
Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.

(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen,
sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3, und die Erklärung nach Absatz 3
Satz 2 der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren.
Die Nachweise und Erklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf
Verlangen vorzulegen.

(6) Bei Änderungen von Gebäuden im Verfahren nach § 8 und § 9 Abs. 3 und 5 EnEV
hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen in
einer Erklärung nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster schriftlich bestätigen zu
lassen, dass die eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen
nach Anlage 3 Tabelle 1 EnEV entsprechen. Die Erklärung ist auf Verlangen der unteren
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.


§ 3 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und –meister

Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer
eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 und 2 Nr 1 und § 30 Abs.
1 und 4 EnEV festgesetzen Anforderung und den diesbezüglichen Fristen zur Außerbetriebnahme
von eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen.
Bei einer Fristüberschreitung hat die oder der BSM den Eigentümer schriftlich aufzufordern,
der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die oder der
BSM der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 4 Ausnahmen

(1) Die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 24 EnEV durch Gutachten eines
Sachverständigen nachweist.

(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 9 Abs. 3 EnEV technisch nicht oder
nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr
dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Erklärung
nach § 2 Abs. 6 bestätigen zu lassen.


§ 5 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften
§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4, 5, 6 und 8, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen der EnEV erfüllt werden.

§6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2Abs. 4 die Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen der unteren
Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt,
2. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 2 Abs. 6 Satz 2 die Nachweise, Erklärungen, Bescheinigungen
und Bestätigungen auf Verlangen nicht vorlegt.


§7 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Und tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft. Die Verordnung zur Umsetzung der Wärmeschutzverordnung
vom 28. Juli 1996 (GV. NRW. S. 268) und die Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagenverordnung
vom 15. November 1984 (GV. NRW. 1985 S. 20), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 20. Oktober 1995 (GV. NRW. S. 1021), treten mit In-Kraft-
Treten der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) vom
31. Mai 2002 außer Kraft.

Verkündet am 08. Januar 2008

Re: EnEV-UVO: Änderungen 09.01.2008

Verfasst: 01.05.2008, 08:59
von Sebastian Veelken
Gerade erst gesehen:
Die EnEV-UVO steht "amtlich" nunmehr auch im Bürgerservice Recht des Landes NRW zur Verfügung...
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_start.