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LZG: Öffentliche Bekanntmachung von Zustellungen nur noch im Internet

Verfasst: 03.09.2020, 08:14
von Sebastian Veelken
Auf eine bislang noch im Verfahren befindlich und etwas versteckt gelegene Änderung des § 10 LZG Öffentliche Zustellungen sei auch an dieser Stelle aufmerksam gemacht:

Danach soll die Zustellung durch Öffentliche Bekanntmachung zukünftig nur noch in der Internetversion, nicht aber in der gedruckten Fassung eines Amtsblatts zulässig sein, um einen DSGVO-Verstoß zu vermeiden.
Es soll immer noch Städte geben, die in ihren Hauptsatzungen für die öffentliche Bekanntmachung ausschließlich oder vorrangig ein gedrucktes Amtsblatt vorsehen. Für diese Kommunen könnte sich Handlungsbedarf ergeben, der ja bei Änderungen an der Hauptsatzung mitunter etwas schwerfälliger zu bedienen ist.
Ausweislich des Referentenentwurfes ist ein Inkrafttreten noch 2020 erhofft.

Begründung der Vorlage:
Zum anderen wird in § 10 Absatz 2 Satz 1 LZG NRW die Regelung über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an die Vorgaben der DSGVO angepasst. Um den Löschungspflichten von personenbezogenen Daten der DSGVO Rechnung zu tragen, werden die Veröffentlichungsmöglichkeiten des Landes sowie - durch den Verweis in § 10 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW - auch der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung dahingehend angepasst, dass bei der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung bzw. der Gemeinde oder im Teil III des MB1. NRW. an die Stelle der Wahlmöglichkeit zwischen der gedruckten und der Internet-Version, die im Jahr
2006 in Kraft getreten ist, nur noch die elektronische Version tritt.

Mehr zum Thema:
Übersichtsseite beim Landtag: Verwaltungsvollstreckungsgesetz und LZG
Referentenentwurf der Landesregierung - Vorlage 17/3563, S. 4