BauO § 87: Entfristung von Landesrecht (Bauportal)

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Sebastian Veelken
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BauO § 87: Entfristung von Landesrecht (Bauportal)

Beitrag von Sebastian Veelken »

Ziemlich versteckt in einem Artikelgesetz als LT-Drucksache 17/11165 findet sich auch eine Entfristung für die Verordnungsermächtigung zum Bauportal:
Zu Artikel 1 (Änderung der Landesbauordnung 2018)
Die Ermächtigungsgrundlage in § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist pandemiebedingt auf den 31. Dezember 2020 befristet worden. Die Vorschrift ermöglicht, durch Rechtsverordnung ein elektronisches Verfahren festzulegen, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch die Landesbauordnung oder aufgrund dieses Gesetzes ange-ordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Auf Grundlage dieser Ermächtigung wurde die VO Bauportal.NRW erlassen, die aufgrund der o. g. Befristung ebenfalls auf den 31. Dezember 2020 befristet werden musste.
Die Einführung des Bauportal.NRW war bereits lange vor der COVID-19-Pandemie zur Umsetzung der sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergebenden Verpflichtung der Länder, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, geplant. Die Streichung der Befristung ist erforderlich, um die Funktion des Bauportal.NRW in Bezug auf die Antragstellung über den 31. Dezember 2020 hinaus nutzen zu können.
Eine Anpassung der Fristenregelung der VO Bauportal.NRW wird zeitnah nach Inkrafttreten dieser Regelung erfolgen.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch im Beratungsvorgang, eine Verabschiedung dürfte aber zu erwarten sein.
Zur Ãœbersichtsseite beim Landtag

Vielen Dank an Herrn Büsching für den Hinweis!
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