GebG: Begründungsaufwand bei Rahmengebühren erhöht

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Sebastian Veelken
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GebG: Begründungsaufwand bei Rahmengebühren erhöht

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Begründung bei Rahmengebühren erheblich erhöht

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 29.01.2018, Aktenzeichen: 9 B 1540/17 Rn. 28 ff.

Nach dieser Rechtsprechung ist es bei der Anwendung von Rahmengebühren stets erforderlich, deutlich zu machen, dass der eingeräumte Ermessensspielraum erkannt und ausgeschöpft wurde.
Im entschiedenen Fall fehlte ein solcher Anhaltspunkt, so dass das OVG auch ein Nachschieben von Gründen im späteren Verfahren nicht mehr zugelassen hat.
Einschlägig ist vielmehr, und zwar allein, die Tarifstelle 8.3.4.2 AGT (Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken), die einen Gebührenrahmen von 30 Euro bis 115 Euro vorsieht und die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe in das – insbesondere unter Berücksichtigung von § 9 GebG NRW auszuübende – Ermessen der Behörde stellt.
(...) Fehlerhaft ist (...), dass die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 22. August 2017 keine Begründung enthält. Denn nach § 121 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 1 Abs. 3 KAG NRW entsprechend für die hier streitbefangenen Verwaltungsgebühren gilt, ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 121 Abs. 2 AO, in dem es abweichend von Abs. 1 einer Begründung nicht bedarf, liegt hier ersichtlich nicht vor. Die danach fehlende Begründung kann gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG NRW bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Dem entspricht, dass die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann und der so ergänzte Bescheid Gegenstand des Verfahrens wird, ohne dass darin eine Klageänderung im prozessualen Sinn zu verstehen ist.

Ob das Nachschieben von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, beantwortet sich letztlich nach Maßgabe des einschlägigen materiellen und Verwaltungsverfahrensrechts. Unzulässig ist das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Prozess danach insbesondere dann, wenn diese den angefochtenen Bescheid in seinem Wesen ändern, wenn Umstände einbezogen werden, die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch nicht vorgelegen haben oder wenn die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt wird, etwa dadurch, dass die Behörde nicht hinreichend bestimmt zu erkennen gibt, welche Erwägungen denn nun letztlich maßgeblich und vom Gericht zu prüfen sein sollten.
(...)
In der Rechtsprechung ist allerdings auch geklärt, dass § 114 Satz 2 VwGO lediglich die Ergänzung, nicht aber die erstmalige Betätigung des Ermessens im Falle eines zunächst vorliegenden Ermessensausfalls bzw. Ermessensnichtgebrauchs betrifft.
(...)
Fehlt einer Entscheidung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, die nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht (vgl. § 39 VwVfG bzw. § 121 AO) erforderliche Begründung, bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob das Fehlen von Ermessenserwägungen auf einem Ermessensnichtgebrauch beruht. In diesem Fall ist eine während des Klageverfahrens nachgeholte Begründung nicht nach § 114 Satz 2 VwGO zuzulassen.
(...)
Ergibt die einzelfallbezogene Prüfung hingegen, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt, aber lediglich die getroffene Entscheidung nicht schriftlich begründet hat, ist die nachgeschobene Begründung unter den oben genannten Voraussetzungen im laufenden Klageverfahren zu berücksichtigen.
Praktischer Tipp:
Wenn man im Gebührenbescheid vor jeder einzelnen Tarifstelle einer Rahmengebühr den Satz "im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens wird die Gebühr gem. TS XYZ auf ... EUR festgesetzt" einfügt, hält man sich zumindest für das Gerichtsverfahren das Nachschieben einer detaillierten Begründung offen.
Konsequenterweise müsste man dies allerdings dann auch bei jeder anderen Teilentscheidung (z.B. Störerauswahl bei Ordnungsverfügungen auch in "klaren" Fällen) machen.
Ob damit der Sache wirklich gedient ist, oder nicht einfach nur noch ein paar Bäume mehr für das Papier sterben müssen, überlasse ich Ihrem eigenen Urteil.
Diese Phrase dürfte für die nächsten Monate so manche Gebührenentscheidung anfechtbar machen. Die Anwaltschaft wird es freuen - ein paar leicht verdiente Euros und die Chance auf mehr...
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