T-30-Türen nicht eingebaut: Vollzugsinteresse bejaht

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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infobot

T-30-Türen nicht eingebaut: Vollzugsinteresse bejaht

Beitrag von infobot »

In einem Beschluss vom 08.05.2007 befasst sich das OVG mit der Frage, ob etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung das Vollzugsinteresse am Einbau bestimmter Brandschutztüren entfallen lassen können.
Zu finden in NRWE unter dem Aktenzeichen

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10 B 2555/06
.

Sachverhalt:
Auf ihren entsprechenden Antrag hin (!!) wurde der Ast. eine Baugenehmigung für den Umbau eines Wohngebäudes erteilt. In den genehmigten Bauvorlagen hatte sie diverse Brandschutztüren eingezeichnet.
Gegen die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung legte sie Widerspruch ein mit dem Ziel, die Brandschutzmaßnahmen (T-30-RS Türen...) nicht einbauen zu müssen.
Das Bauvorhaben errichtete sie dennoch, indes ohne die Türen.
Anstelle einer Nutzungsuntersagung entschloss sich die untere Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Verpflichtung, die Brandschutztüren gemäß näherer Bezeichnung einzubauen.

Nach Auffassung des OVG überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Ordnungsvefügung (Abs. 11 ff.:):
Dennoch überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil anders die erforderliche Brandsicherheit - insbesondere die sichere Möglichkeit, bei einem Brand die Rettung von Menschen zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW) - nicht hergestellt werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Behörde und Verwaltungsgericht in einem Fall, in dem die Brandsicherheit einer baulichen Anlage zweifelhaft und deshalb Gegenstand einer Ordnungsverfügung ist, die Brandsicherheit schon für die Dauer eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ohne Eingehung von Kompromissen durch geeignete Maßnahmen durchsetzen. Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von Schäden an Leib und Leben sowie an der Minimierung der Brandrisiken insoweit grundsätzlich zurücktreten. Maßgeblich für diese Einschätzung ist die der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zu Grunde liegende Erkenntnis, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und dass demzufolge der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, nur einen Glücksfall darstellt, dessen Ende jederzeit möglich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr. 201, m.w.N.

In einer derartigen Situation dürfen etwaige Zweifel an der Berechtigung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; die Alternative hierzu wäre lediglich eine vorübergehende freiwillige Nutzungsaufgabe oder der behördliche Ausspruch einer Nutzungsuntersagung für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
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