GebG: Rohbauwerte bei Discountern nach Nr. 15/16

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
Antworten

0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 0

Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

GebG: Rohbauwerte bei Discountern nach Nr. 15/16

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das OVG hat mit Urteil vom 28.11.2007,

Code: Alles auswählen

Az. 9 A 4024/05
ausgeführt, dass Ladenlokale von Discountern typischerweise keine Hallenbauten iSv Nr. 22 der Rohbauwertetabelle sind, sondern - je nach Verkaufsfläche - nach den Nummern 15 oder 16 zu behandeln sind.
Zu finden mit dem o.a. Akentzeichen in NRWE.
Kernsatz:
(...) Nach diesen Bestimmungen fallen eingeschossige Verkaufsstätten grundsätzlich unter Nr. 15 oder Nr. 16 der (Rohbauwerte-) Tabelle, wobei nach Nr. 16 wegen der ausdrücklichen Erwähnung von Einkaufszentren auf die Gesamtverkaufsfläche aller etwa zur Genehmigung gestellten Verkaufsstätten bzw. der zum Einkaufszentrum gehörenden Geschäfte abzustellen ist.
Von der in beiden Nummern als ausnahmsweise in Betracht kommend genannten Nr. 22 der Tabelle werden eingeschossige Verkaufsstätten nur dann erfasst, wenn sie als dort aufgeführte Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten gestaltet sind. (wird ausgeführt)
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob das OVG damit von der tatsächlichen Beurteilung des fraglichen Gebäudetyps in dem Beschluss vom 16.09.2004,

Code: Alles auswählen

Az. 9 A 3814/02
(NRWE) abweicht.
Die Einzelheiten der Gebäude jenes Verfahrens sind aus dem Beschluss allerdings nicht mit letzter Sicherheit abzulesen (ich meine mich zu erinnern, dass es sich damals um ein Gartencenter gehandelt habe). In der aktuellen Entscheidung jedenfalls wird sehr detailliert auf die typische Bauform heutiger Discounter incl. Sozialräumen und Lager etc. beschrieben.

Vgl. auch Niederschrift der Dienstbesprechungen des MSWKS mit den unteren Bauaufsichtsbehörden (Erl. vom 05.03.2002, Az. II A 3-100).
Antworten