OVG NRW zu § 6: Doch seitliche Abstandflächen!

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
Antworten
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

OVG NRW zu § 6: Doch seitliche Abstandflächen!

Beitrag von Sebastian Veelken »

Herr Wiesner macht auf den Beschluss des OVG NRW vom 17.07.2008,

Code: Alles auswählen

7 B 195/08
aufmerksam, in dem sich der 7. Senat - in ausdrücklicher Abstimmung mit dem 10. Senat - gegen den Wortlaut der Gesetzesmaterialien für das Erfordernis seitlicher Abstandflächen bei nicht grenzständigen, sondern nur grenznahen Bauteilen ausspricht.
Die Entscheidung steht in NRWE, wie immer zu finden über das o.a. Aktenzeichen.
Soweit die Gesetzesmaterialien ausführen, dass (nunmehr) auch vermieden werde, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute Treppenhäuser - seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es nach bisherigem Recht der Fall gewesen sei, (Abs. 22)
vgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 2, (Abs. 23)
hat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
(...)
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 kommt vor diesem Hintergrund entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ein Verzicht auf die Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich der dort genannten Bauteile nicht in Betracht.
Grafik zum OVG Beschluss
Grafik zum OVG Beschluss
ovg20080817.jpg (24.33 KiB) 15843 mal betrachtet
Im entschiedenen Fall hatte der Bauherr sein Staffelgeschoss - anders als die darunterliegende Wand - von der Nachbargrenze abgerückt, also nicht grenzständig errichtet. Das wurde ihm nun zum Verhängnis, die Abstandfläche wurde von dem Gericht (wie vor 2006) über die gesamte Höhe der Wand gemessen. Hätte er statt dessen die gesamte Wand vom Erdboden bis hin zum Dach des Staffelgeschosses auf der Grenze errichtet, hätte es kein Problem gegeben...
Welche Bedeutung das OVG dem Fall beimisst, kann man zum einen an der zügigen Veröffentlichung sehen, zum anderen darin, dass in einem Eilverfahren eigens eine Abstimmung mit dem anderen Bausenat vorgenommen wurde.

Das Ministerium für Bauen und Verkehr hat angekündigt, seine Hinweise zu § 6 BauO entsprechend anzupassen, die Veröffentlichung soll in Kürze auf der Homepage des MBV erfolgen (Download-Links rechts oben auf der Seite, Stand derzeit: 01.02.2008).

Bearbeitung 17.10.2008: Bis heute waren die o.a. Hinweise - Fassung 15.10.2008 - auf der MBV-Seite noch nicht verfügbar. Sie wurden aber bereits unmittelbar an die Bauaufsichtsbehörden übersandt mit folgendem Begleittext:
Aufgrund verschiedener Entscheidungen des OVG NRW mussten die Hinweise zu § 6 Abs. 1 grundlegend überarbeitet werden. Ich weise darauf hin, dass nunmehr Dachaufbauten oder vor die Vorder- oder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone, Dachterrassen oder vorgebaute Treppenhäuser - seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es bis zur Änderung des § 6 BauO NRW in 2006 der Fall gewesen ist. Weitere Ergänzungen der Hinweise wurden noch zu den Absätzen 14 und 16 vorgenommen.
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

MBV-Hinweise zu § 6

Beitrag von Sebastian Veelken »

Zu dem entsprechenden - seit heute auf der Webseite des Bauministeriums NRW verfügbaren - Erlass ergänzt Herr Bode vom Kreis Minden-Lübbecke:
Guten Morgen zusammen,

unsere Nachwuchskräfte habe sich freundlicherweise die Mühe gemacht und die neue Version der Hinweise mit dem bisherigen Stand verglichen. Änderungen bzw. Streichungen /Ergänzungen haben sich dabei in folgenden Kapiteln der Hinweise ergeben:

* 1.1 Grundsatz
* 1.4 gegenüber Grundstücksgrenzen
* 1.5 zwingende planungsrechtliche Vorgaben
* 1.6 nicht zwingende planungsrechtliche Vorgaben
* 14.2 ausnahmsweise zulässige nachträgliche Wärmedämmung
* 16.1 Grundsatz

Die Abbildung 1.4 wurde ersatzlos gestrichen.
Antworten