BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d: Nebenbestimmung Eigennutzung

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Sebastian Veelken
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BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 d: Nebenbestimmung Eigennutzung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Besser spät als nie wird auch hier auf die Entscheidung des OVG NRW vom 17.09.2008,

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2634/07
hingewiesen.
In der Sache ging es um die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes im Außenbereich. Die Bauaufsichtsbehörde hatte die Baugenehmigung mit der Nebenbestimmugn versehen,
die auf dem Baugrundstück geplanten zwei Wohneinheiten sind zukünftig ausschließlich vom Eigentümer selbst bzw. dessen Familienangehörigen zu nutzen.
Damit wollte die Bauaufsichtsbehörde in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 35 Abs. 5 S. 4 BauGB sicherstellen, dass auch tatsächlich nur die begünstigte Nutzung ausgeübt wird (und nicht etwa sogleich an beliebige Dritte weiterverkauft wird).
Allerdings ist die Beurteilung der absehbaren Eigennutzung eine Progonoseentscheidung, der Gesetzgeber geht also selbst davon aus, dass irgendwann in späterer Zukunft einmal Veränderungen eintreten können.
Dennoch hat das OVG NRW diese Nebenbestimmung für zulässig erachtet. Auf spätere unvorhergesehene wesentliche Änderungen der tatsächlichen Umstände könnte auf entsprechenden Antrag hin eine Aufhebung erfolgen.
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