Einzelhandel: Fläche für Einkaufswagen keine Verkaufsfläche

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Sebastian Veelken
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Einzelhandel: Fläche für Einkaufswagen keine Verkaufsfläche

Beitrag von Sebastian Veelken »

Herr Weishaupt macht auf einen Beschluss des OVG Münster vom 06.02.2009,

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7 B 1767/08
aufmerksam.
Dort ging es um die Berechnung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebes an der 800 qm-Schwelle.
Das OVG führt darin aus, dass die außerhalb des eigentlichen Ladenlokals befindliche Abstellfläche für Einkaufswagen bei der Berechnung der Verkaufsfläche außer Betracht bleibt. Demnach entspricht der im Einhelhandelserlass vorgesehene Berechnungsmodus nicht der geltenden Rechtslage.
Die Entscheidung war heute noch nicht in NRWE verfügbar.
OVG NRW, S. 8 hat geschrieben:Zur Verkaufsfläche gehören nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die vom Kunden betreten werden dürfen oder in denen die Ware für ihn sichtbar ausliegt. (...)
Außer Betracht bleibt ferner die ebenfalls außerhalb des Ladens befindliche Abstellfläche für die Einkaufswagen. Der Windfang am Ein- und Ausgang ist wie auch die Eingangs- und Packzone in die Berechnung der Verkaufsfläche einbezogen worden. (...)
Die Fläche des Pfandraums gehört bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zur Verkehrsfläche, denn aus dem zur Baugenehmigung gehörigen Grundriss des Erdgeschosses ist ersichtlich, dass das Leergut über zwei von außerhalb zu beschickende Fließbänder in den Pfandraum gelangt, der Pfandraum selbst von den Kunden also nicht betreten wird.
Einzelhandelserlass Ziff. 2.4. hat geschrieben:Der Bereich zum Abstellen der Einkaufswagen ist ebenfalls zur Verkaufsfläche zu rechnen(...). Die Verlagerung derartiger Flächen aus dem Gebäude lässt ihre Eigenschaft als Verkaufsfläche nicht entfallen.
Die oben wiedergegebene Ziffer 2.4 des Einzelhandelserlasses entspricht danach nicht der vom OVG für das Land NRW für richtig erachteten Rechtslage.
AndreasMruck

Re: Einzelhandel: Fläche für Einkaufswagen keine Verkaufsfläche

Beitrag von AndreasMruck »

Die Entscheidung des OVG NRW wurde zwischenzeitlich unter nrwe.de eingestellt. Die Herausnahme der außerhalb des eigentlichen Gebäudekörpers liegenden Abstellflächen für Einkaufswagen dürfte mit den Vorgaben des BVerwG in dessen grundlegenden Entscheidungen vom 24.11.2005, insbes. 4 C 14.04 und 4 C 10.04, in Einklang stehen. In beiden Entscheidungen geht der Senat offenbar davon aus, dass (nur) solche Flächen relevant sind, die sich innerhalb des Gebäudes befinden und für den Kunden begehrbar sind oder dem Anpreisen der Ware dienen.
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