BPlan/ Sicherung Arkadengang/ unbeachtliche Abwägungsmängel

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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AndreasMruck

BPlan/ Sicherung Arkadengang/ unbeachtliche Abwägungsmängel

Beitrag von AndreasMruck »

Das OVG NRW hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.2.2009, Az. 10 D 31/07.NE eine Bauleitplanung bestätigt, mit der der Plangeber eine bereits seit Jahrzehnten durch die Öffentlichkeit benutzte und mehrgeschossig überbaute Erdgeschossfläche (sog. "Arkadengang") als öffentliche Verkehrsfläche iSd § 9 Abs.1 Ziff. 11 BauGB gesichert hatte.

Der Planung lag ein Ausbauwunsch des Antragstellers zu Grunde, der seine im Erdgeschoss befindliche Gaststätte in den Arkadengang hinein ausbauen und Letzteren damit "verschließen" wollte.

Der Senat stellt in seiner Entscheidung heraus, dass die Festsetzung des Arkadengangs als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Gehweg) ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs.1 Ziff.11 BauGB finde. Eine solche Festsetzung komme - in Abgrenzung von der nach § 9 Abs.1 Ziff.21 BauGB bestehenden Möglichkeit, Geh- und Fahrrechte zu begründen - dann in Betracht, wenn die Benutzung der zu belastenden Flächen so intensiv sei, dass der Eigentümer von einer eigenen Nutzung weit gehend ausgeschlossen werde (in diesem Zusammenhang verweist der Senat auf eine ältere Entscheidung des Gerichts vom 30.01.1996, Az.11 a D 127/92.NE).

Im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung rügt der Senat sodann, dass der Plangeber nicht alle abwägungserheblichen Belange in den Blick genommen habe. So fehle die Einbeziehung des Umstands, dass die Kommune für die fragliche Fläche bereits 1962 mit einem Durchführungsplan (AufbauG NRW) eine vergleichbare Überplanung vorgesehen habe, die sich allerdings Jahre später wegen eines Bekanntmachungsfehlers als unwirksam erwiesen habe. In der Folge stellt das OVG allerdings heraus, dass der Abwägungsmangel iRv § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BauGB unbeachtlich sei, da ausgeschlossen werden könne, dass der Plangeber bei Kenntnis dieses Umstands zu einer anderen Abwägungsentscheidung gekommen wäre.

Im Rahmen der Gewichtung der für- und widerstreitenden Interessen betont der Senat, dass an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen seien (größtmögliche Schonung privater Flächen/ Lastengleichheit).
Allerdings sei zu erkennen, dass dem betroffenen Eigentümer hier nichts genommen werde sondern die bereits jahrzehntelange Nutzung lediglich festgeschrieben werde. Die Vorbelastung durch eine langjährige tatsächliche Nutzung mindere die Schwere des Eingriffs erheblich.

Abschließend weist das OVG darauf hin, dass dem betroffenen Eigentümer insbes. kein Baurecht in der Arkade entzogen werde. Denn entgegen seiner Ansicht, dass es sich -im Rahmen einer Betrachtung nach § 34 BauGB- um ein Bauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstück handele, füge sich das Vorhaben gerade nicht ein, da es den Arkadengange zubaue, die vorhandene faktische vordere Baugrenze überschreite und letztlich rücksichtslos sei.
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