KhBauVO NRW: Anwendbarkeit auf Altenpflegeheime

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
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Sebastian Veelken
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KhBauVO NRW: Anwendbarkeit auf Altenpflegeheime

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) auf ein Altenkrankenheim bejaht das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.06.2006, Az. 4 K 2103/05.
Konkret ging es um die Frage, ob in einem Altenkrankenheim wiederkehrende Prüfungen gemäß § 38 KhBauVO durchgeführt werden dürfen/müssen.
Zu finden ist die Entscheidung unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (kostenlos). Am schnellsten finden Sie die Entscheidungdort, wenn Sie sich hier das Aktenzeichen kopieren:

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4 K 2103/05
Das OVG hat die zugelassene Berufung gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 21.03.2007 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist bereits in NRWE veröffentlicht. Aktenzeichen:

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10 A 2699/06
Eine Kurzzusammenfassung findet sich auch auf der Internetseite der Kanzlei CBH Rechtsanwälte.
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 22.05.2007, 10:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Sebastian Veelken
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KhBauVO NRW auf Altenpflegeheime anwendbar - OVG Münster

Beitrag von Sebastian Veelken »

In einem Parallelverfahren zu dem oben Genannten hat nunmehr das OVG NRW die Anwendbarkeit der Krankenhausbauverordnung auf Altenpflegeheime bestätigt.
Das Urteil vom 21.03.2007 in dem Verfahren

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10 A 2757/06
ist mittlerweile in NRWE verfügbar. Damit wurde die Entscheidung der Vorinstanz (Urteil des VG Düsseldorf, Az. 4 K 3213/05 vom 08.06.2006 - nicht in NRWE) bestätigt.

Aufhänger war in diesem Verfahren das Betretungsrecht zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung gem. § 38 Abs. 3 S. 1 der KhBauVO.

Aus den Gründen:
Das streitgegenständliche Altenpflegeheim unterfällt als "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" dem Geltungsbereich der Krankenhausbauverordnung. (...) Eine "andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung" liegt daher nicht erst dann vor, wenn diese Anlage sämtliche Merkmale des § 2 Abs. 1 KhBauVO erfüllt. (...)
Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Ergebnis. neben der Gewährleistung eines Hygienestandards (...) ist - wie sich aus zahlreichen Vorschriften der Verordnung ergibt - ein zentraler Zweck der Krankenhausbauverordnung der Brandschutz und damit einhergehend die Sicherstellung der Rettung der Bewohner im Falle eines Brandes. Besondere Anforderungen an den Brandschutz sind in einem Altenpflegeheim ebenso geboten wie in einem Krankenhaus. Hier wie dort befindet sich eine erhöhte Anzahl stationär aufgenommener hilfe- und pflegebedürftiger Personen, welche aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nur eingeschränkt bewegungsfähig bzw. nur zu verlangsamten Bewegungsabläufen in der Lage sind. Ihre Fähigkeit, sich im Brandfall eigenständig aus der Gefahrenzone zu begeben, ist dementsprechend gemindert. (...) Dass es daneben durchaus Krankenhauspatienten bzw. Heimbewohner mit gar keiner oder nur geringen Beeinträchtigungen geben mag, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Liegt demnach unter Brandschutzgesichtspunkten bei einem Altenpflegeheim eine mit einem Krankenhaus vergleichbare Gefahrenlage vor, ist es sachgerecht, es als bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung i. S. d. § 1 Satz 1 KhBauVO anzusehen. (...)
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Sebastian Veelken
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Brandmeldeanlage für Altenheim nach KhBauVO - Nachforderung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die wiederkehrende Prüfung war aber natürlich in diesem Verfahren nicht das Hauptthema, sondern eigentlich ging es um die Qualität des Brandschutzes (Brandmeldeanlage). Deshalb war einem der beiden Verfahren noch die Teilrücknahme einer Baugenehmigung vorangegangen, Teilrücknahme insofern, als mit der Ursprungsgenehmigung entgegen der KhBauVO keine geeignete Brandmeldeanlage gefordert worden war.
Dieses Verfahren ist letztlich nicht durchentschieden worden, vielmehr hat man sich zunächst im Eilverfahren vor dem OVG verglichen. Dieser Vergleich ist dann auch in dem Hauptsacheverfahren bezüglich der Teilrücknahme letztlich durchgehalten worden. Der Vergleich wurde den Parteien durch Beschluss des OVG vorgeschlagen. Dieser Beschluss ist nicht veröffentlicht, aber wegen der großen Nachfrage nachfolgend beigefügt.
Achtung: Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus einem Scan umgewandelt und nur grob überprüft! Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
OVG: 10 B 696/04
VG Düsseldorf: 4 L 177/04
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
der Antragstellerin,
g e g e n
den Oberbürgermeister der Stadt
wegen Rücknahme einer Baugenehmigung (Feuermeldeeinrichtung im Altenheim)
hier: Beschwerde
hat der 10. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FUR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 4. August 2004 beschlossen:
1. Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgender Vergleich vorgeschlagen:
"I. Die Antragstellerin wird unverzüglich in sämtlichen Bewohnerzimmern des Altenheims handelsübliche Rauchmelder - netz- oder batteriebetrieben, akustisches Warnzeichen - installieren und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens betriebsbereit halten. Sie wird den Betriebsablauf innerhalb des Altenheims so organisieren, dass das Aufsichtspersonal auch nachts in der Lage ist, die Rauchmelder akustisch wahrzunehmen.
2. Der Antragsgegner wird aus seiner Verfügung vom 25. November 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollstrecken."
II. Diesen Vergleich können die Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 20. August 2004 annehmen.
G r ü n d e :
Der Vergleichsvorschlag beruht auf folgenden Gründen:
1. Das von der Antragstellerin betriebene Altenheim entspricht nicht den Anforderungen der §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1, 54 BauO NRW, wonach eine bauliche Anlage so errichtet sein und betrieben werden muss, dass damit keine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen verbunden ist. Das Fehlen einer Brandschutzanlage in einem Altenheim stellt - unabhängig davon, aus welchen Gründen es zu dem derzeitigen Zustand gekommen ist - eine potenziell überaus gefährliche Situation dar; dies bedarf im Hinblick auf die Sachkunde der Beteiligten keiner weiteren Begründung. Der Senat geht davon aus, dass es im gemeinsamen Interesse beider Parteien liegt, den vorliegenden Gefahrenzustand zu beseitigen.
2. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klärungsbedürftig ist hingegen, welche konkreten Anforderungen an die für das streitbefangene Altenheim erforderliche Brandschutz und -meldeanlage zu stellen sind. Ob und in welchem Maße die Vorschrift der KhBauVO anwendbar sind und ob die vom Antragsgegner geforderte Ausführung der Brandschutzanlage sich nicht bereits aus einer Auslegung der vorgenannten Vorschriften der BauO NRW ergibt, hängt u. a. davon ab, in welcher Weise der Betrieb des Altenheims organisiert ist und welche Rettungsmaßnahmen durch den gesundheitlichen Zustand der Bewohner erforderlichenfalls veranlasst sind Eine dauerhafte Klärung dieser Fragen wird in einem gerichtlichen Eilverfahren möglicherweise nicht erfolgen können, weil der Senat wegen der Schwere der vorliegenden Gefahrensituation veranlasst sein könnte, eine Eilentscheidung auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen.
3.
Der Senat geht davon aus, dass sich bis zur Klärung der aufgeworfenen Fragen eine vorläufige Lösung aufdrängt. Diese soll nach dem Vergleichsvorschlag darin bestehen, einerseits in sämtlichen Bewohnerräumen - in denen sich die Bewohner des Altenheims typischerweise allein aufhalten - Rauchmelder zu installieren und betriebsbereit zu halten, andererseits bis zum Verfahrensabschluss auf die geforderte Aufschaltung zur Feuerwehr zu verzichten. Dies erscheint jedoch nur dann vertretbar, wenn sicher gestellt ist, dass das Aufsichtspersonal sich auch nachts nicht an Orten aufhält, an denen Warnsignale der Rauchmelder nicht wahrgenommen werden könnten. Auf diese Weise lässt sich den wesentlichsten Gefahrenquelle - altersbedingt versehentliches Auslösen eines Feuers durch Zigaretten, Kerzen, Kochgeräte - begegnen; entsprechende Gefahren in Fluren oder Gemeinschaftsräumen dürften nicht in gleicher Intensität bestehen, weil es hier nicht zu unbeaufsichtigten Nutzungen kommen dürfte. Ausreichend dürften handelsübliche Rauchmelder sein, die im Gefahrenfalle akustische Signale in sehr hoher Lautstärke aussenden. Zugleich ist dem Interesse der Antragstellerin Rechnung getragen, eine kostenaufwändige Installation bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu vermeiden; den Beteiligten eröffnet sich damit die Gelegenheit, Art und Einrichtungszeitraum der notwendigen Brandschutzanlage einverständlich festzulegen.
4.
Der Senat weist die Beteiligten eindringlich auf ihre Verantwortung gegenüber den Bewohnern des Altenheims hin und appelliert an beide Beteiligte, sich einer vergleichsweisen Lösung nicht zu verschließen. Die Fortdauer des bestehenden Zustands - auch während des vorliegenden Eilverfahrens - erscheint unvertretbar. Es steht den Beteiligten frei, über Details der vorläufigen Brandschutzanlage - etwa Installation einer unmittelbaren Verbindung zur Feuerleitzentrale von jedem Stockwerk aus - Einigkeit auch unabhängig von dem vorliegenden Vorschlag zu erzielen.
5. Eine Meinungsbildung zu diesem Vergleichsvorschlag sollte angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit trotz der gegenwärtigen Urlaubszeit ohne weiteres bis zum 20. August 2004 möglich sein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Nachgehend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Einordnung dieses Gebäudes als sonstige Anlage mit vergleichbarer Zweckbestimmung im Sinne der Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) bestätigt, Az. 10 A 2757/06 (Mehr dazu bereits oben.)
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