BauO § 61: Baugenehmigungspflicht für Solaranlage

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Sebastian Veelken
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BauO § 61: Baugenehmigungspflicht für Solaranlage

Beitrag von Sebastian Veelken »

Aus der Pressemitteilung des OVG Münster vom 24.09.2010:
Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden.

Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.

Der Senat hat den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit der Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 7 B 985/10
Der Beschluss des OVG Münster vom 20.09.2010 ist in der kostenlos zugänglichen Sammlung NRWE abrufbar, am Besten über das Aktenzeichen:

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7 B 985/10
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Sebastian Veelken
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Re: BauO § 61: Baugenehmigungspflicht für Solaranlage

Beitrag von Sebastian Veelken »

Eine Stellungnahme des Bauministeriums gibt es auch schon:
OVG-Urteil hat keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen

Düsseldorf. Das heute (24. September 2010) bekanntgewordene Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster hat nach Auffassung des Bauministeriums keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Solaranlagen. Diese Solaranlagen sind schon aufgrund der baulichen Möglichkeiten um ein Vielfaches kleiner als die Anlage, die Gegenstand des OVG-Beschlusses war. Das Bauministerium geht weiter davon aus, dass derartige Anlagen vollständig oder überwiegend Energie für den Eigenbedarf produzieren. Somit liegt keine Nutzungsänderung vor. Eine Baugenehmigung ist daher nicht erforderlich.

Der Beschluss des OVG enthält keine völlig überraschenden Aussagen. Im Ausgangsfall wurde das Dach einer Scheune großflächig für die Gewinnung von Solarenergie genutzt, die von einem Energieerzeuger ins Netz eingespeist wurde.

Das OVG hat in seinem Beschluss unter anderem festgestellt, dass auch das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit ist. Wird ein landwirtschaftliches Gebäude in seiner Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung in Gewerbe einer Baugenehmigung.
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