BauGB § 35 I Nr. 6: Investorenbeteiligung bei Biogasanlagen

Aktuelle Urteile und Beschlüsse nordrhein-westfälischer bzw. deutscher Gerichte zum öffentlichen Baurecht. Schreiben können hier alle Mitglieder der Benutzergruppe AK bab.
Antworten
Benutzeravatar
Sebastian Veelken
Beiträge: 925
Registriert: 11.09.2006, 21:46
Wohnort: Düsseldorf

BauGB § 35 I Nr. 6: Investorenbeteiligung bei Biogasanlagen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Herr Kleine aus Delbrück macht freundlicherweise auf eine Entscheidung des VG Minden zur Investorenbeteiligung bei Biogasanlagen aufmerksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskröftig und noch nicht in NRWE verfügbar. Die weitläufig zitierte Entscheidung des VG München habe ich noch nicht online gefunden.

VG Minden, Urt. v. 14.02.2012,

Code: Alles auswählen

1 K 2425/10
(noch nicht in NRWE)
Sachverhalt:
Die Klägerin, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe T. E. AG, betreibt Biogasanlagen, u.a. die hier in Rede stehende Anlage in E. Mit Datum vom 12.09.2005 erteilte die damals zuständige Immissionsschutzbehörde, das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (StAfUA), dem Landwirt B. eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage (...) Der Standort grenzt nördlich an die im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts an. Nebenbestimmungen hinsichtlich der Person des Anlagenbetreibers enthält die Genehmigung nicht. Gegenstand dieser Genehmigung ist auch die Errichtung eines Fahrsilos (...) zur Zwischenlagerung von nachwachsenden Rohstoffen.
(...) Der Landwirt [schloss] mit der Klägerin einen Anlagenbewirtschaftungsvertrag. Am 08.05.2006 zeigten die Vertragspartner gegenüber dem StAfUA an, dass die genehmigte Biogasanlage künftig von der Klägerin betrieben werde. (...)
Am 02.06.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Fahrsilos der Biogasanlage um eine Fläche von 31 m x 27,60 m (ca. 850 m²). In der Baubeschreibung führte sie aus, durch das Vorhaben werde die Lagerkapazität des zur Lagerung der Maissilage genutzten Fahrsilos um ca. 3.000 t vergrößert. (...)
In der Folge forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Gesellschafterverhältnisse darzulegen. Biogasanlagen seien gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn die energetische Nutzung der Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 erfolge. Dies bedeute, dass in der Regel der Betreiber der Biogasanlage auch der Inhaber des landwirtschaftlichen Basisbetriebs sei. Bei einem Betreiberwechsel sei die Anlage nur dann weiterhin privilegiert zulässig, wenn der Eigentümer des Basisbetriebs - hier der Landwirt B. - maßgeblichen Einfluss auf den Betreiber enthalte. Nach dem nordrhein-westfälischen Außenbereichserlass müsse dieser an einer Betreibergesellschaft einen nicht zu vernachlässigenden Anteil (z.B. 20 %) halten und einen entsprechenden Anteil der gewonnenen Energie (z.B. Wärme) nutzen oder eigene Produkte einbringen (...).
Aus den Gründen:
(...)
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs (u.a.) nach Nummer 1, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Verkehrsnetz dient, unter den Voraussetzungen, dass a) das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht, b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem oder aus nahe gelegenen Betrieben stammt, c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird und d) die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreitet, zulässig, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Dem Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“ ist das Erfordernis zu entnehmen, dass der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft behalten muss.
Vgl. VG München, Urteil vom 29.06.2011 - M 9 K 11.2929 -, bei juris (Rn. 46 ff.); VG Stade, Urteil vom 12.05.2011 - 2 A 130/10 -, bei juris (Rn. 44 ff.); Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 59b; Kruschinski, BauR 2009, 1234 ff; a.A.: Mantler, BauR 2007, 50 ff.
Das VG München hat in dem zitierten Urteil hierzu Folgendes ausgeführt:
„Aus Sicht der Kammer lassen es die allgemeinen juristischen Auslegungsregeln zu, dem Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“ über die bloße Anbindung an einen landwirtschaftlichen Betrieb hinausgehende qualitative Anforderungen zu entnehmen. Eine entsprechende Auslegung drängt sich auf. Geklärt ist in diesem Zusammenhang seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.Dezember 2008 in negativer Hinsicht lediglich, dass eine Biogasanlage dem Basisbetrieb weder im Sinne des „Dienens“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) untergeordnet sein noch die Bedingungen für eine „mitgezogene Nutzung“ erfüllen muss. Bei der Auslegung von Gesetzen ist der in der jeweiligen Bestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers zu ermitteln.
Zustimmung verdient hier die Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade im Urteil vom 09.12.2008, dass der Eingangssatz des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur die „Überleitungsvorschrift“ zu den unter Buchstaben a) bis d) im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen bildet. Wenn eine so weitgehende „qualitative“ Entkoppelung von Biomasseanlagen vom jeweiligen Basisbetrieb gewollt wäre, wie beispielsweise Mantler (a.a.O.) vertritt, hätte es nahe gelegen, auf das Erfordernis des „Rahmens“ ganz zu verzichten und es allein bei den weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a) bis d) zu belassen. Vergegenwärtigt man sich die in der BT-Drs. 15/2250 Seite 54 f. angesprochene Motivation des Gesetzgebers, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu erleichtern und gleichzeitig dem Außenbereichsschutz soweit wie möglich Rechnung zu tragen, kann es kaum ernstlich zweifelhaft sein, dass zwischen dem Basisbetrieb und der Biomasseanlage eine Verbindung erforderlich ist, die über die in Nr. 6 des § 35 Abs. 1 BauGB unter a) bis d) anhand äußerlicher Anknüpfungen formulierten Voraussetzungen hinausgeht. Beließe man es allein bei den einzelnen Anforderungen der Buchstaben a) bis d), wäre überall dort, wo im Außenbereich ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, eine gewerbsmäßige Ansiedlung seitens der „Biomasse-Industrie“ erleichtert möglich. Es reichte aus, dass die Errichter und Betreiber dieser Anlagen sich vom Inhaber des jeweiligen Basisbetriebs die Berechtigung zur Aufstellung ihrer Anlage an Ort und Stelle verschaffen („räumlich-funktionaler Zusammenhang“) und den Bezug der Biomasse entsprechend den weiteren gesetzlichen Vorgaben regelten. Der Landwirt erhielte bei einer derartigen Gestaltung eine von den Beteiligten frei aushandelbare finanzielle Gegenleistung. Einen Einfluss auf das hinzutretende gewerbliche Geschehen an der Hofstelle hätte er nicht, ein solcher müsste ihm auch nicht eingeräumt werden. Eine so verstandene Privilegierung käme in erster Linie der „Biomasseanlagen-Wirtschaft“ zugute. Eine Förderung der Landwirtschaft und ihres Strukturwandels wäre damit allenfalls mittelbar verbunden, indem ihr eine neue Einnahmequelle verschafft würde.
Letzten Endes stünde bei dieser Konstruktion die Übernahme des Basisbetriebs durch die weitverzweigt handelnden Betreiber der Biomasseanlage im Raum und damit das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber nach seinen eigenen Worten mit der streitigen Neuregelung bezweckt hat. Die vielerorts kleinteilig vorhandene Landwirtschaft übernähme in einer Übergangsphase die Rolle eines „Platzhalters“ für Energiekonzerne bzw. deren Unternehmungen. Diese Betrachtung lässt es notwendig erscheinen, dem Inhaber das Basisbetriebs durch eine substantielle Ausfüllung des Begriffs „im Rahmen eines Betriebs“ eine Stellung zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzt, dass er auch für den hinzukommenden Betriebsteil unternehmerische Verantwortung tragen kann. Die Förderung dieses Ziels kann ihrerseits nicht davon abhängen, in welcher Rechtsform der neue Betriebszweig der Strom- und Wärmegewinnung mit dem Basisbetrieb verbunden wird, ob er rechtlich voll integriert ist oder als eigenständige Rechtsperson (GbR, OHG, KG, GmbH oder AG) auftritt. In jedem Fall müssen die Einflussmöglichkeiten des Inhabers des Basisbetriebs soweit reichen, dass gegen seinen Willen keine wesentlichen Entscheidungen getroffen werden können, die die Biomasseanlage betreffen. Für diese Position verwenden nicht zuletzt die zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zurecht den Ausdruck „maßgeblicher Einfluss“.
"
Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des VG München an. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die nordrhein-westfälische Erlasslage - ähnlich wie die oben zitierte bayerische - einen maßgeblichen Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs auf die Betreibergesellschaft fordert. Vgl. sog. „Außenbereichserlass“ vom 27.10.2006, Ziff. 3.6.2.
Dies zugrunde gelegt hat die hier im Streit stehende Biogasanlage, deren Bestandteil das Fahrsilo ist, mit dem Betreiberwechsel von dem Landwirt B. hin zur Klägerin die planungsrechtliche Privilegierung verloren, weil sie entgegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr der energetischen Nutzung von Biomasse „im Rahmen“ des landwirtschaftlichen Betriebs dient. Ein maßgeblicher Einfluss des Landwirts B. auf den Betrieb durch die Klägerin ist hier unstreitig nicht gegeben. Er ist an der Betreibergesellschaft nicht beteiligt und handelt auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen Anlagenbewirtschaftungsvertrags nur noch in deren Auftrag.
Antworten