Neben den "dienstleistungsrelevanten" Anerkennungsregelungen wurde auch § 6 BauO erneut geändert.
Die Vorüberlegungen dazu hatten Sie bei den Entwicklungen bereits lesen können...§ 6 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Bemessung der Abstandfläche bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten,“
- das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind,
- untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge und Terrassenüberdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sind, und
- Vorbauten wie Erker, Balkone, Altane, Treppenräume und Aufzugsschächte, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 3 m entfernt sind.
Den Text des Gesetzes finden Sie derzeit im Internetangebot recht.nrw.de