Akteneinsicht in Bauakte oder Baugenehmigung

Hier finden Sie in loser Folge kleinere Artikel zum öffentlichen Baurecht in Nordrhein-Westfalen.
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Sebastian Veelken
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Akteneinsicht in Bauakte oder Baugenehmigung

Beitrag von Sebastian Veelken »

Ein Problem vieler Nachbarschaftsstreitigkeiten: Man ahnt, dass nebenan etwas gebaut werden soll, das einem nicht paßt - aber mehr weiß man nicht. Vielleicht sieht oder hört man die Arbeiten .- und der Nachbar sagt nichts. Das Baustellenschild kommt erst relativ spät und informiert auch dann nicht unbedingt umfassend.

In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Pflicht des Bauherrn, die Nachbarn vorab zu informieren. Um die gute Nachbarschaft zu erhalten, ist dies zwar dringend geboten - der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass Bauherren dies auch selbst erkennen und entsprechend handeln. Leider nicht immer zu Recht.

Vernünftige Menschen wollen erst einmal wissen, worum es geht, bevor sie sich mit einer Klage gegen ein Bauvorhaben wehren, dass sie gar nicht kennen.

Eine weitere Konstellation, in der man auf Informationen angewiesen ist, ist der Streit des Mieters mit dem Vermieter über die Eignung z. B. der vermieteten Wohnung. Der bloße Verdacht, eine Wohnung könnte nicht in Ordnung oder gar nicht genehmigt sein, reicht als Basis für eine Auseinandersetzung nicht aus.

Dieser Artikel befaßt sich mit den unterschiedlichen Ansprüchen eines Bürgers auf Information durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Akteneinsicht als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 VwVfG

BildDer Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens hat grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW.

Problem: Wenn der Nachbar seinen Bauantrag stellt, ist man noch kein Beteiligter. Vielfach beruht der Ärger gerade darauf, dass man weder vom Nachbarn noch von der Behörde informiert und damit beteiligt worden ist.
Zur sachgerechten Vorbereitung einer Klage besteht das Einsichtsrecht deshalb nach herrschender Meinung auch schon früher, wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist. Der Anspruch ergibt sich dann aus der allgemeinen Ermessensnorm (§ 40 VwVfG), wobei das Ermessen in diesen Fällen auf Null reduziert ist.
Klagebefugt sind in Bauangelegenheiten - etwas vereinfacht - die Eigentümer betroffener bzw. angrenzender Grundstücke sowie alle dinglich Berechtigten (Erbbaurechtsnehmer u.ä.). Der Mieter einer Wohnung hingegen ist nach herrschender Auffassung nicht klagebefugt und kann daher dieses Einsichtsrecht im Baugenehmigungsverfahren nicht wahrnehmen (in immissionsschutzrechtlichen Verfahren kann das anders aussehen!).

Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nach § 4 IFG NRW

BildDas Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW) ist deutlich weiter: Es spricht grundsätzlich jeder natürlichen Person einen Anspruch auf Erteilung der bei der Behörde vorliegenden Informationen zu. Durch die Beschränkung auf natürliche Personen können juristische Personen (wie z. B. eine GmbH) dieses Recht nicht geltend machen. Nach der Rechtsprechung reicht es für juristische Personen auch nicht aus, eine natürlich Person (z. B. den Geschäftsführer oder den beauftragten Rechtsanwalt) als Antragsteller in eigenem Namen gleichsam »vorzuschicken«.(vgl. VG Düsseldorf, Urt. vom 03.02.2006, Az. 26 K 1585/04, Absatz Nr. 31, veröffentlicht in NRWE und zu finden z.B. unter dem Aktenzeichen.)

Informationsanspruch des Mieters
Das Informationsfreiheitsgesetz ist insbesondere für Mieter von Interesse, die sich über Details der Baugenehmigung informieren wollen.

Zwar macht das IFG einen Anspruch bei personenbezogenen Daten grundsätzlich von der Zustimmung des Betroffenen (also hier des privaten Vermieters) abhängig, doch gilt dies nicht, wenn der Antragsteller (also hier der Mieter) ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewünschten Information geltend macht. Dieses rechtliche Interesse kann z. B. darin bestehen, mietrechtliche Minderungs- oder Kündigungsgründe geltend machen zu können.

Wichtig: Das Informationsrecht ist auf die erforderlichen Informationen beschränkt. Die Kenntnis der gesamten Bauakte ist meist nicht erforderlich, um z.B. festzustellen, ob eine Dachgeschosswohnung überhaupt genehmigt ist. Der Antragsteller sollte also darauf achten, eine konkrete Fragestellung aufzuwerfen, zu welcher die Bauaufsichtsbehörde Informationen vorliegen hat.
Beispiel:
Ich bitte um Mitteilung, ob die Nutzung der Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes X-Straße 11 baurechtlich genehmigt ist.
nicht aber
Ich bitte um Einsicht in die Bauakte des Gebäudes X-Straße 11.
Denn was wollen Sie mit der Statik, den Fertigstellungsanzeigen oder etwa nachfolgenden Bußgeldverfahren?

Mit einer entsprechend konkreten Fragestellung läßt sich nicht nur der Antrag durchbringen, sondern auch die Arbeit deutlich ersparen: Die Prüfung von Bauakten auf eine derartige Frage hin kann nämlich recht mühsam sein. Wer nicht darin geübt ist, wird es schwer haben, aus einer kompletten Akte den Genehmigungsstand herauszulesen. Das gilt vor allem, wenn das Vorhaben mehrfach geändert wurde. Diese Arbeit sollte man getrost der Bauaufsichtsbehörde überlassen, die darin geübt ist.

Weitere Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz im Profi-Bereich…

Allgemeine Einsichtsmöglichkeit nach § 40 VwVfG

Schließlich hat die Behörde darüber hinaus die Möglichkeit, im Rahmen ihres Ermessens Akteneinsicht zu gewähren. Dieses Ermessen ist nicht frei, sondern muß sich an sachgerechten Gründen orientieren. Der Schutz personenbezogener Daten Dritter vor beliebiger Kenntnisnahme ist allerdings zumeist ein sachgerechter Grund für eine Ablehnung.

Akteneinsicht als Kaufinteressent oder Erwerber

Ein besonderes Recht für Kaufinteressenten eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Wohnung gibt es nicht. Vielmehr ist die aktenführende Behörde (meist die Bauaufsichtsbehörde) in diesen Fällen berechtigt, Ihnen die Einsicht in die Baugenehmigung zu verweigern. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Alt-Eigentümer Ihrer Akteneinsicht schriftlich zugestimmt hat. Und warum sollte Ihnen ein rechtschaffener Verkäufer diese Zustimmung nicht erteilen??
Sobald Sie selbst Eigentümer geworden sind (Eintragung im Grundbuch), dürfen Sie natürlich selbst Einsicht nehmen. Aber dann ist es für vieles bereits zu spät.
Ich würde nie eine Immobilie kaufen, bei der ich nicht die Baugenehmigung gesehen habe. Und zwar nach Möglichkeit die Version, die der Behörde vorliegt. Denn natürlich kann man ein Bauvorhaben auch später ändern - und damit können sich auch die Nebenbestimmungen etc. gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung verändern.
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 02.12.2007, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.
info

Akteneinsicht nach IFG

Beitrag von info »

Zur Akteneinsicht nach IFG durch juristische Personen vertritt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine andere Auffassung:
Juristische Personen des Privatrechts, also Gesellschaften, Stiftungen sowie Wirtschaftsunternehmen haben zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Informationszugang, aber jede dort tätige natürliche Person kann Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW erhalten.
Auf diese Vorgehensweise und Quelle können sich also Mitarbeiter juristischer Personen berufen (die juristische Person selbst hat bekanntlich keinen Anspruch).
http://www.lfd.nrw.de/mainmenu_Informat ... spruch.php
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Sebastian Veelken
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Akteneinsicht als Eigentümer in Bauakte

Beitrag von Sebastian Veelken »

Als Eigentümer eines Grundstückes haben Sie es natürlich deutlich leichter, Einsicht in "Ihre" Bauakte zu bekommen. Grundlage dafür ist - neben einigen datenschutzrechtlichen Ansprüchen - vor allem der bereits erwähnte § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - und zwar auch in den Fällen, in denen Baugenehmigungsverfahren etc. längst abgeschlossen ist.
Vorteil des Eigentümers ist dabei: Ihnen gegenüber dürfte es keine schutzwürdigen Interessen Dritter geben, die einer Einsichtnahme entgegenstehen.
Im Gegenteil spricht alles dafür, dass Sie diese Einsicht bekommen - denn Sie sollen die dortigen Festlegungen ja künftig auch beachten.

Akteneinsicht in Unterlagen des Voreigentümers
Das gilt auch für die Einsicht in Baugenehmigungen, die z. B. Ihrem Voreigentümer erteilt worden sind. Weil diese Bescheide auch die Wirkung haben, dass sie die rechtmäßig bestehende Nutzung legalisieren, müssen Sie natürlich auch wissen, was dort vereinbart wurde.

Die meisten Bauaufsichtsbehörden bieten die Akteneinsicht in ihrer Registratur an. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde nach den Modalitäten (Öffnungszeiten, vorherige Anmeldung etc.), um sich unnötigen Aufwand zu ersparen: Nicht immer sind alle Akten sofort greifbar; zum Teil müssen sie erst aus Zentralarchiven beschafft oder aus Digitalisierungen wiederhergestellt werden. Dieser rein technische Aufwand fällt einfach an und soll Sie nicht von Ihrem berechtigten Interesse abbringen. Sie sollten ihn bei Ihrem Einsichtsgesuch berücksichtigen, dann geht auch alles reibungslos.
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