Keine Rückkehr zum Genehmigungsverfahren für NÄ

Hier stehen Entwicklungen, die entweder eingestellt wurden oder die wegen langer Pausen nicht mehr beobachtet werden.
Soweit sich aus Entwicklungen konkrete Vorschriften ergeben, finden Sie sie bei den Vorschriftenänderungen wieder.
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Sebastian Veelken
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Keine Rückkehr zum Genehmigungsverfahren für NÄ

Beitrag von Sebastian Veelken »

Als LT-Drs. 15/143 ist derzeit noch der Gesetzentwurf zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I in Beratung.
Bekanntlich ist das Bürokratieabbaugesetz I bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Nachtrag 23.11.2010: Die nachfolgende Passage gibt den Sachverhalt unzutreffend wieder, bitte Folgebeiträge beachten!
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass die Geltungsdauer von § 2 Nummer 4 lit. c) Bürokratieabbaugesetz I nicht verlängert werden soll. Das bedeutet im Klartext, dass die derzeitige bloße Anzeigepflicht für Nutzungsänderungen entfällt. Statt dessen wird wieder das nach den Grundvorschriften der BauO vorgesehene Baugenehmigungsverfahren durchgeführt.
§ 2 Nummer 4 Buchstabe c : Abweichung von der Landesbauordnung NRW - LBauO NRW -
Die Zulassung eines Anzeige- statt Genehmigungsverfahrens bei der Nutzungsänderung baulicher Anlagen wurde schon in Ostwestfalen-Lippe unterschiedlich bewertet. Einerseits sind Fälle vorstellbar, bei denen die Regelung eine Verfahrensvereinfachung
bedeuten kann. Andererseits wird hier ein weiteres Verfahren eingeführt, wodurch die Unübersichtlichkeit der bauaufsichtlichen Verfahren steigt. Die Regelung führt im Ergebnis daher zu einer höheren Unsicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft bei der Wahl des geeigneten Verfahrens, ohne das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Die Regelung soll als Ergebnis einer breit angelegten Diskussion unter Beteiligung von Bauaufsichtsbehörden, Interessenvertretungen der Architekten und Ingenieure sowie der Wirtschaft in dieser Form keinen Bestand haben.
Beibehalten werden sollen die Abweichungen von der Landesbauordnung
  • zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 2 Nr. 4 lit a) Bürokratieabbaugesetz I) sowie
  • die Genehmigungsfreiheit bestimmter Werbeanlagen abweichend von § 65 As. I Nr. 33 a BauO (§ 2 Nr. 4 lit. b Bürokratieabbaugesetz I)
und zwar neu befristet bis zum 31.12.2012.

Hinsichtlich der Wiedereinführung des Baugenehmigungsverfahrens für Nutzungsänderungen kann es sich empfehlen, auch sonstige Akteure frühzeitig zu informieren, von denen die Bauaufsichtsbehörden in den nach der bisherigen Regelung u.U. gar nicht mehr beteiligt wurden.
Man denke z.B. an die Fesetzung von (Spezial-)Märkten nach der Gewerbeordnung, u.U. auch in bestehenden Gebäuden.
Zu den Vorgangsdaten beim Landtag...

Fazit: Qualität setzt sich durch :wink:
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 23.11.2010, 20:20, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Korrektur nach dem Hinweis eines Benutzers
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Sebastian Veelken
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Nutzungsänderung: Beschlossen, nur noch nicht verkündet.

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Gesetz ist wie vorgeschlagen beschlossen worden. Es wurde noch nicht bekanntgemacht, eine Vorabfassung gibt es hier beim Landtag.
al30@obk.de

Re: Rückkehr zum Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderunge

Beitrag von al30@obk.de »

Ich finde in dem noch nicht veröffentlichten Gesetz zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I keine Regelung zu § 2 Nr. 4 lit.c) (Anzeigepflicht für die Nutzungsänderung baulicher Anlagen...), außer dass diese - wie alle anderen, die nicht aufgeführt sind - erst mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft tritt. :(
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Sebastian Veelken
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Re: Rückkehr zum Genehmigungsverfahren für Nutzungsänderunge

Beitrag von Sebastian Veelken »

Sie haben Recht! Ich hatte den Gesetzentwurf und die oben bereits zitierte Begründung nicht aufmerksam genug gelesen :oops: , denn es heißt dort weiter:
Weiteres Verfahren
Die Bauordnung NRW unterliegt einer Berichtspflicht zum 31.12.2012. Die Anforderungen der Bauordnung unterliegen einer ständigen, intensiven öffentlichen Diskussion, in der teilweise auch schon Weiterentwicklungen der beschrieben Regelungen diskutiert werden. Daher ist beabsichtigt, die Bauordnung grundlegend zu novellieren. Die Regelungen des Bürokratieabbaugesetzes I werden im Rahmen dieser Novelle wie beschrieben berücksichtigt.
Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aufgrund zu häufiger Rechtsänderungen soll die Befristung der Regelungen des Bürokratieabbaugesetzes zur Bauordnung bis zum 31.12.2012 verlängert werden.
Es bleibt also einstweilen (bis zum 31.12.2012) bei der derzeitigen Regelung. Vielen Dank für Ihren Hinweis!
Ich bitte vielmals um Entschuldigung für die von mir verursachte Verunsicherung!
F.Buesching.MI-LK
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Re: Keine Rückkehr zum Genehmigungsverfahren für NÄ

Beitrag von F.Buesching.MI-LK »

...und nun ist es auch im GV.NRW. 31/2010 bekannt gemacht worden.

Es bleibt beim Anzeigeverfahren :? !
Beste Grüße von der Weser 8)
Friedrich Büsching
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