Aktuelle Gesetzgebungsverfahren beim Landtag
Es soll eine Klarstellung erfolgen, dass Kinderlärm (wieso ist es dann eigentlich noch Lärm?) grundsätzlich als sozial-adäquat hinzunehmen ist.
"Kinderlärm" gehört somit als Selbstverständlichkeit zum Zusammenleben einer Gesellschaft.
Dem § 3 [LImSchG] wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“