BauO § 6: Auslegungshinweise des Bauministeriums

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Sebastian Veelken
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BauO § 6: Auslegungshinweise des Bauministeriums

Beitrag von Sebastian Veelken »

Das Ministerium für Bauen und Verkehr veröffentlicht auf seiner Homepage "Hinweise zu §§ 6 und 73 BauO NRW" (Stand 19.03.2007) und gibt damit Auslegungshinweise zu den genannten Vorschriften. Insgesamt wird man dem Schreiben den Charakter eines Runderlasses beimessen können, der also für die nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden verbindlich ist.
Zur Homepage des Bauministeriums

Eine inhaltliche Auswertung ist noch nicht erfolgt. Die These zu Punkt 11.1.5, wonach für Carports (überdachte Stellplätze) aufgrund der Legaldefinition aus der Garagenverordnung und ungeachtet der teilweise enger interpretierten Legaldefinition aus der höherrangigeren Landesbauordnung selbst zu den Garagen i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO gehören, zeigt zumindest einen interessanten Lösungsweg auf, wie man die Privilegierung der Carports noch retten kann, die bei der letzten Änderung des § 6 versehentlich vergessen wurden.
Edit 05.04.2008: Die zitierte Fassung ist nicht mehr aktuell.
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