Aufgrund der zahlreichen Zugriffe auf das Muster für die Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es hier nun einige Anregungen für die Erhebung einer solchen Beschwerde.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist an sich dazu gedacht, ein dienst- oder pflichtwidriges Verhalten eines Behördenmitarbeiters dessen Vorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese in geeigneter Form für Abhilfe sorgen können.
Im Unterschied zu Rechtsbehelfen wie dem (im Baubereich abgeschafften) Widerspruchsverfahren oder Rechtsmitteln wie der Klage vor dem Verwaltungsgericht ist die Dienstaufsichtsbeschwerde also nicht auf die Behebung eines Rechtsverstoßes gerichtet, sondern hat eher das persönliche Verhalten des Behördenmitarbeiters zum Gegenstand.
Das kommt z.B. in Betracht, wenn Sie sich als Antragsteller unhöflich behandelt fühlen oder es zu verbalen Entgleisungen gekommen ist. Auch das Abstellen des Dienstwagens im Parkverbot vor der Döner-Bude oder das Tragen dreckstarrender Dienstkleidung kann Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein.
Der Umstand hingegen, dass Ihnen die begehrte Baugenehmigung versagt wurde oder dass ein ordnungsbehördliches Einschreiten abgelehnt wurde, ist an sich nicht typischer Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde.
Soweit die Theorie. Die Abgrenzung zwischen inhaltlicher Tätigkeit und äußerer Form ist aber für alle Beteiligten mitunter schwierig: Natürlich drängt sich aus Kundensicht der Verdacht auf, dass die Ablehnung des eigenen Antrags nicht aus sachlichen Gründen erfolgt ist, sondern aufgrund der vorangegangenen hitzigen Diskussion im Büro des Beamten. Wie leicht behauptet es sich, dass bestehende Ermessensspielräume aus sachwidrigen persönlichen Gründen zulasten des Kunden verengt wurden.
In solchen Fällen kann auch die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde ein sinnvolles Mittel sein, um eine Überprüfung zu erreichen. Zwar nicht durch eine unabhängige Instanz wie das Verwaltungsgericht, aber eben doch durch den Vorgesetzten des Mitarbeiters.
Auf der Behördenseite wird hingegen festgestellt, dass die Unzufriedenheit des Kunden ihren Kern sehr häufig in einer Sachentscheidung hat, die nicht in dem gewünschten Sinn ausgefallen hat. Wer in der Sache frustriert wurde, stört sich dann (auch) an den vermeinlich schlechten Umgangsformen.
Dazu mag man stehen wie man will - festzuhalten ist, dass viele, vor allem kommunale Behörden, Dienstaufsichtsbeschwerden sehr ernst nehmen und dass man als Bürger seine Interessen mit diesem Mittel häufig gut verfolgen kann. Damit wird dieses Institut zwar mißbraucht - aber warum sollte man sich diese Gepflogenheiten als Bürger nicht zunutze machen.
Formlos, fristlos, fruchtlos?
Früher lernten die Juristen über die Dienstaufsichtsbeschwerde den Merksatz "Formlos, fristlos, fruchtlos". Die beiden ersten Voraussetzungen treffen auch heute noch zu - die Dienstaufsichtsbeschwerde kann in der Tat formlos eingelegt werden. Das bedeutet, dass man sein Anliegen in der Form vorbringen kann, in der man selbst es für richtig hält. Eine schriftliche Beschwerde wird aber auch heute noch eher ernst genommen als eine mündliche oder telefonische.Fristlos kann die Beschwerde weiterhin erhoben werden. Das ist einmal eine Begünstigung desjenigen, der die Beschwerde erheben möchte. Man muss aber beachten, dass die förmlichen Rechtsbehelfe, insbesondere die gerichtliche Klage, durchweg fristgebunden sind. Diese Frist läuft wahrscheinlich ab, wenn man es zunächst im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde versucht. Im Nachgang kann man dann vielfach nicht mehr (fristgerecht) Klage erheben.
Fruchtlos ist hingegen ein Attribut, das man der Dienstaufsichtsbeschwerde in heutiger Zeit nicht mehr verpassen kann. Es mag in früheren Zeiten zutreffend gewesen sein, aber auch die Bürgermeister in den Städten und Gemeinden wollen wiedergewählt werden. Sie achten daher sehr darauf, dass die von ihnen geführte Verwaltung angemessen mit ihren Bürgern und Kunden umgeht.
Adressat einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Frage, an wen man eine Dienstaufsichtsbeschwerde adressiert, lässt sich nicht allgemeinverbindlich beantworten. Man liegt nie falsch, wenn man das jeweilige Stadtoberhaupt anschreibt, also den Bürgermeister/Oberbürgermeister bzw. bei Kreisen den Landrat. Vielfach wird der Angeschriebene die nähere Prüfung, evtl. auch die Beantwortung einer ihm nachgeordneten Ebene übertragen, also z.B. einem Beigeordneten oder einem Amtsleiter.Fachaufsichtsbeschwerde
Die Fachaufsichtsbeschwerde und/oder die Kommunalaufsichtsbeschwerde sind ähnliche Institute. Wesentlicher Unterschied: Die Beschwerde wird nicht an die ursprüngliche Körperschaft, also z.B. an die Stadt, gerichtet, sondern an eine evtl. vorhandene "übergeordnete" Behörde. Im Baurecht etwa führen die Kreise bzw. die Bezirksregierungen die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden der Städte. Dies wird in der Landesbauordnung angeordnet.Die Kommunalaufsicht wacht parallel dazu über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Städte.
Ihr Prüfungsrecht ist jedoch gegenüber der Kommune rechtlich beschränkt: Sie dürfen rein unter dem Aspekt der Rechtmäßigkeit eingreifen. Das hat zur Folge, dass die ausgangs beschriebenen reinen "Höflichkeitsverstöße" diese Aufsichtsbehörden praktisch nicht interessieren. Will man hingegen eine reine Sach- bzw. Rechtsfrage klären, kann es zweckdienlich sein, seine Beschwerde an diese Stellen zu richten.
Muster für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Sie sollten in der Beschwerde zum Ausdruck bringen, welche konkrete Erwartung Sie mit der Beschwerde verbinden: Geht es Ihnen um die Abänderung einer getroffenen Entscheidung, um das Unterbinden möglicher Wiederholungsfälle oder eher um persönliche Genugtuung, z.B. durch eine förmliche Entschuldigung.Dienstaufsichtsbeschwerde
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit möchte ich mich über das Vorgehen Ihres Mitarbeiters ... bei der Bearbeitung meines ... beschweren.
[Sachverhaltsschilderung]
Am 1. April habe ich ...
[Konkretes Anliegen]
Ich möchte Sie deshalb bitten, den Vorgang einmal zu überprüfen und
... dafür Sorge zu tragen, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen.
... mir die Baugenehmigung - ggf. unter den notwendigen Auflagen - baldmöglichst erteilt wird...
Mit freundlichen Grüßen
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