Der 8. Bericht der Landesregierung vom 18. Juni 2013,
LT-Vorl. 16/959, war mir bislang durch die Lappen gegangen.
Er umfasst die im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 auslaufenden Befristungen bzw. anstehenden Berichtspflichten.
Für den Baubereich enthält er auf den Seiten 9 ff. eine ganze Reihe "kleinerer" Vorschriften, aber auch Aussagen zur
SBauVO und zur
BauPrüfVO, die beide in einen Kontext mit der angekündigten Novellierung der Landesbauordnung gestellt werden.
Aus den allgemeinen Bereichen ist das
VwVG zu nennen, hier ist demnach eine Novellierung vor Fristablauf (31.12.2014) geplant. (
Das Thema wird in einem eigenen Thread beobachtet)
Bei der Gelegenheit stelle ich auch fest, dass das
Gebührengesetz mit dem Sechstes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 1. Oktober 2013 wieder
entfristet wurde, die AVerwGebO enthält erst gar keine Befristung. Da stellt sich die Frage, wer und wann denn - von den Stundensätzen einmal abgesehen - die Angemessenheit der Verwaltungsgebühren wiederkehrend überprüft und anpasst.