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2 A 2732/10
Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Errichtung und Nutzung eines Edelstahlaußenkamins
Termin zur mündlichen Verhandlung ist lt. Oberverwaltungsgericht der 09.03.2012, 12.30 Uhr.
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2 A 2732/10
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2 A 2732/10
3. Der im Streit stehende Außenkamin verletzt nicht die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz.
a) Der Kamin verstößt nicht gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW. Hiernach sind unter anderem bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, Gebäudeabschlusswände herzustellen, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist (Abs. 1 Nr. 1). Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden sind unzulässig (Abs. 4). Diesen Vorschriften, die nachbarschützenden Charakter haben, soweit sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen,widerspricht die Feuerungsanlage der Beigeladenen nicht.
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 -, BRS 74 Nr. 144 = juris Rn. 27; Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 2135/06 -, juris Rn. 36; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 71; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Januar 2012, § 74 Rn. 328; Schalk, in: Buntenbroich/Voß, BauO NRW, Loseblatt, Stand: März 2010, §§ 29-35 Rn. 28,
Der Wanddurchbruch in der östlichen Giebelwand des Wohnhauses der Beigeladenen, durch den der Anschluss des Ofenrohres an den Außenkamin führt, ist schon deshalb keine nach § 31 Abs. 4 BauO NRW unzulässige Öffnung, weil die Außenwand einen Grenzabstand von 2,50 m einhält und somit keine Gebäudeabschlusswand im bauordnungsrechtlichen Sinne darstellt.
Ist der Außenkamin selbst an den brandschutztechnischen Anforderungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauO NRW zu messen, weil er in einer Situation wie der hier vorliegenden Teil des brandschutzrechtlich zu betrachtenden "Gebäudes" und weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt ist, kann auch insoweit ein Rechtsverstoß nicht festgestellt werden. Dass die doppelwandige Schale des Kamins der nach § 29 Abs. 1 Zeile 5 Spalte 2, Abs. 4 BauO NRW erforderlichen Feuerwiderstandsklasse für Gebäudeabschlusswände entspricht, unterliegt keinen Zweifeln. Die Mündung des Kamins wiederum ist keine Öffnung im Sinne des § 31 Abs. 4 BauO NRW. Unterwirft man die Schale des Kamins den Anforderungen an Gebäudeabschlusswände, stellt sie keine Öffnung "in" dieser Schale dar. Denn da Gebäudeabschlusswände nur diejenigen Wände sein können, die der Nachbargrenze zugewandt sind,fällt die nach oben weisende Mündung nicht unter den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 4 BauO NRW.
- vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Januar 2012, § 31 Rn. 8,
Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass der Außenkamin dem materiellen Zweck der Vorschriften über die Herstellung von Gebäudeabschlusswänden, die der "äußeren Brandabschottung" eines Gebäudes dienen und einen Brandüberschlag auf andere benachbarte Gebäude verhindern sollen,zuwiderläuft. § 31 BauO NRW bezieht sich auf unkontrollierte Brandereignisse, denen der normale Betrieb einer nach § 43 Abs. 7 BauO NRW geprüften Feuerungsanlage nicht gleichzusetzen ist. Im Falle eines Brandes im Wohnhaus der Beigeladenen würde der Außenkamin kein erhöhtes Überschlagsrisiko begründen; hiergegen spricht schon der Umstand, dass im Wohnhaus keine offene Feuerstätte, sondern vielmehr ein geschlossener Kaminofen betrieben wird.
- vgl. hierzu Plietz, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 31 Rn. 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Januar 2012, § 31 Rn. 3,
b) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Brandschutzbestimmungen in § 17 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauO NRW müssen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so beschaffen sein, dass unter anderem der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. In ähnlicher Weise trifft § 43 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für Feuerungsanlagen die spezielle Regelung, dass diese brandsicher sein müssen und auch sonst nicht zu Gefahren führen können dürfen.
Mit diesen Bestimmungen, die ebenfalls nachbarschützend wirken, soweit sie der Verhinderung der Ausbreitung von Feuer auf andere Grundstücke dienen,
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Januar 2012, § 74 Rn. 322, 335; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 74 Rn. 67,
steht der streitige Außenkamin im Einklang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen mit ihrer Feuerungsanlage den - behördlich überwachten - Pflichten unterliegen, die sich aus der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen vom 16. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1292) ergeben. Bei Einhaltung dieser Pflichten, die auch im eigenen Interesse der Beigeladenen liegt, erscheint insbesondere die Entstehung eines Kaminbrandes nahezu ausgeschlossen, zumal auch die Beschaffenheit des Außenkamins der Beigeladenen dazu beitragen dürfte, dass gefahrträchtige Rußablagerungen nicht entstehen.