Der Beratungsvorgang im Landtag ist noch auf den Seiten des Landtags NRW verfügbar.
Als Kernpunkte gibt die Landesregierung im Gesetzentwurf u.a. an:
"Das Landschaftsgesetz wird im Sinne einer Deregulierung und Entbürokratisierung und der Anpassung an die zwingenden Bundes- und europarechtlichen Vorgaben novelliert. (Anm.: Es geht um eine Absenkung des Schutzniveaus vom NRW-Maximalstandards auf das bundes- und europarechtliche "Minimum")
Schwerpunkte sind dabei insbesondere:
- Die Erweiterung der „Natur auf Zeit-Vorschrift“ (§ 4 Abs. 3 Nr. 3). (Das scheinen u.a. 'Stillstands-Biotope' auf Brachflächen zu sein)
- Die grundsätzliche Anpassung von Vereinsmitwirkung und Vereinsklage an die Mitwirkungs- und Klagerechte im BNatSchG (§§ 12 Abs. 3 und 12b).
- Die Abschaffung des stadtökologischen Fachbeitrages für den baulichen Innenbereich (Streichung des § 15a Abs. 3).
- Die Einführung eines Vorrangs des zuerst entstandenen Rechts auf Bebauung vor dem gesetzlichen Biotopschutz (§ 62 Abs. 5)."