Bekanntlich enthielt das Gesetz schon bisher Vorgaben zum Rotationsprinzip. Die einschlägigen Regelungen lauten nunmehr:
§ 19 Grundsatz der Vorbeugung; korruptionsgefährdete Bereiche
(1) Die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Stellen sind verpflichtet, dem
Grad der jeweils gegebenen Korruptionsgefährdung entsprechende Maßnahmen zur Prävention zu treffen.
(2) Dazu sind die korruptionsgefährdeten Bereiche in den öffentlichen Stellen und die entsprechenden Arbeitsplätze intern festzulegen. Korruptionsgefährdete Bereiche sind insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann.
So wie sich das liest, dürften damit die Bauaufsichtsbehörden als "besonders korruptionsgefährdete Bereiche" anzusehen, in denen nur aus zwingenden Gründen und mit Kompensationsmaßnahmen davon abgesehen werden kann.§ 21 Rotation
(1) Beschäftigte der öffentlichen Stellen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 in der Regel nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Das Rotationsgebot findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige
Städte sind, keine Anwendung.
(2) Von Absatz 1 darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Soweit eine Rotation aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, sind diese Gründe sowie die zur Kompensation getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
Bleibt abzuwarten, was daraus in der Praxis wird: Das Rotationsprinzip steht definitionsgemäß in einem gewissen Widerspruch zur Nutzung von Know-how und Erfahrung...