GVBl. Nr. 49 vom 30.12.2015, S. 933 ff.1. In den Tarifstellen 2.9.5.1, 2.9.5.2, 2.9.5.3, 2.9.5.4, 2.9.5.7 und 2.9.5.8 wird jeweils die Angabe „50“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
AVerwGebO: Landschaftsbehörde und Bauprodukte betroffen
- Sebastian Veelken
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AVerwGebO: Landschaftsbehörde und Bauprodukte betroffen
Die Änderung der AVerwGebO zum 31.12.2015 betrifft in Art. 1 Nr. 1 zwar auch Tarifstellen aus dem bauaufsichtlichen Bereich (TS 2), jedoch - soweit ersichtlich - ausschließlich solche im Zusammenhang mit Bauproduktanerkennungen etc., die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde liegen.
Zuletzt geändert von Sebastian Veelken am 23.02.2016, 23:50, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Titel korrigiert
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- Sebastian Veelken
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AVerwGebO: Bauprodukte und Landschaftsbehörde
Hoppla, hier hatte ich eine Änderung übersehen, auf die Herr Hatke freundlicherweise aufmerksam macht.
Es ist zwar kein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit aus § 8 I GebG, da dieser bei Weiterbelastungsmöglichkeiten nicht greift (§ 8 II GebG) - aber m.E. doch deutlich ein unfreundlicher Akt.
Problematisch finde ich vor allem die Verlagerung des Zahlungs- und Insolvenzrisikos auf die Bauaufsichtsbehörden. Da stellt sich glatt die Frage, ob/wie mit Blick auf Insolvenzrisiken etc. die Bauaufsicht nicht gut daran täte, beim Antragsteller routinemäßig selbst einen Kostenvorschuss zu verlangen und/oder auf die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber den Landschaftsbehörden zu dringen.
Im Übrigen brechen damit Dämme auch im Verhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörden und Landesbehörden, da den Bauaufsichtsbehörden z.B. bei BImSchG-Genehmigungen keinerlei Gebühren zufließen.
(Hervorhebungen von mir).AVerwGebO 15b.6.4
Stellungnahme zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Zusammenhang mit der Herstellung des Benehmens (§ 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 LG)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind je angefangene Stunde die vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils veröffentlichten Stundensätze für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.
Anmerkung:
Die Gebühr ist von der Behörde zu entrichten, die den Zulassungsbescheid erteilt. Diese hat die Aufwendungen bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.
Es ist zwar kein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Gebührenfreiheit aus § 8 I GebG, da dieser bei Weiterbelastungsmöglichkeiten nicht greift (§ 8 II GebG) - aber m.E. doch deutlich ein unfreundlicher Akt.
Problematisch finde ich vor allem die Verlagerung des Zahlungs- und Insolvenzrisikos auf die Bauaufsichtsbehörden. Da stellt sich glatt die Frage, ob/wie mit Blick auf Insolvenzrisiken etc. die Bauaufsicht nicht gut daran täte, beim Antragsteller routinemäßig selbst einen Kostenvorschuss zu verlangen und/oder auf die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber den Landschaftsbehörden zu dringen.
Im Übrigen brechen damit Dämme auch im Verhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörden und Landesbehörden, da den Bauaufsichtsbehörden z.B. bei BImSchG-Genehmigungen keinerlei Gebühren zufließen.