Beratungsverlauf beim LandtagDer Bundesgesetzgeber sieht bei einer Umnutzung ehemals priviliegierter, aber zwischenzeitlich aufgegebener baulicher Anlagen in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB vor, dass die Aufgabe der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegen darf. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber in § 245 b Absatz 2 BauGB die Länder ermächtigt, zu bestimmen, dass diese Frist nach § 35 Absatz 4 S atz 1 Nr. 1 c) BauGB für die Nutzungsänderung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden im Außenbereich nicht anzuwenden ist. Das Land Nordrhein - Westfalen hat – ununterbrochen seit 2003 – zuletzt mit dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches i n Nordrhein - Westfalen (BauGB - AG NRW) vom 5. Februar 2015 (GV.NRW. S. 211) von der Ermächtigung des § 245 b BauGB Gebrauch gemacht. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet. Ohne eine erneute Umsetzung der Ermächtigung des BauGB durch den Landesgesetzgeber würde in Nordrhein - Westfalen bei der beantragten Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Hofstelle ab dem 1. Januar 2019 wieder geprüft werden müssen, ob die Aufgabe der bisherigen Nutzung länger als sieben Jahre zurückliegt
BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist
- Sebastian Veelken
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BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist
Der Landtag befasst sich wieder einmal mit der sog. BauGB Sieben-Jahres-Frist, jetzt ist aber eine dauerhafte Entfristung beabsichtigt.
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Re: BauGB AG: Dauerhafter Verzicht auf 7-Jahres-Frist
Beschlossen und verkündet im GVBL. NRW Nr. 18 vom 27.07.2018, S.408