BGBl. Nr. 56vom 09.11.2007, S. 2550 ff. (leider nicht druckbar)
Für die Bauaufsichtsbehörden wird sie nur mittelbar wirksam, daher reicht hoffentlich dieser Hinweis noch aus.
Mehr zum Verfahren incl. Gesetzesbegründung und Beratungsgang beim Dt. Bundestag (GESTA).
Die Grenzwerte, wann ein Lärmschutzbereich einzurichten ist, wurden sowohl für neu zu errichtende als auch für bestehende Flugplätze verschärft. Mehr dazu insbesondere in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/508).
Für bestehende Flugplätze sind die Lärmschutzbereiche nach Maßgabe des geänderten Gesetzes bis zum Ende des Jahres 2009 neu oder erstmalig festzusetzen (§ 4 Abs. 4).Die durchgängige Absenkung der Grenzwerte für die Festsetzung der
Schutzzonen gegenüber den Werten des bisherigen Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm von 1971 führt Modellrechnungen zufolge bei den von der Gesetzesnovelle erfassten zivilen und militärischen Flugplätze zu einer deutlichen Ausweitung
der Schutzzonen.
Die Bauverbote in bestimmten Schutzzonen finden sich weiterhin in § 5.