Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen

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Sebastian Veelken
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Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Die Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird im MBl. vom 10.09.2020, S. 549 veröffentlicht.
Die nachfolgend abgedruckte Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Tierhaltungsanlagen wird nach § 87 Absatz 10 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 50 BauO NRW 2018 erlassen.
Tierhaltungsanlagen beziehungsweise Stallanlagen, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind in der Regel Anlagen besonderer Art oder Nutzung beziehungsweise Sonderbauten im Sinne des § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018, an die im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden können und denen gleichermaßen Erleichterungen gestattet werden können. Über die Notwendigkeit besonderer Anforderungen sowie über die Gestattung von Erleichterungen hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
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