VwGO, RVG: Rechtsanwaltsgebühren prüfen

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Sebastian Veelken
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VwGO, RVG: Rechtsanwaltsgebühren prüfen

Beitrag von Sebastian Veelken »

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Mitunter muss man auch als Behördenmitarbeiter eine anwaltliche Gebührenrechnung überprüfen, nämlich dann wenn man in einem Verfahren ganz oder teilweise unterlegen ist. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das erstinstanzliche Verfahre vor dem Verwaltungsgericht.

I. Gerichtliche Kostenentscheidung
Mit der abschließenden Entscheidung wird auch die Kostentragung durch das Gericht geregelt. Üblicherweise mit dem Tenor "Die Kosten des Verfahrens trägt XY". In aller Regel ist dies die unterlegene Partei, diese hat dann sowohl die (vom Kläger bereits vorgeschossenen) Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltskosten zu tragen.
Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem entsprechenden Gesetz, sie werden von der Kostenstelle des Gerichts anhand dieser Tabelle berechnet und festgesetzt, und das erfahrungsgemäß fehlerfrei.

II. Rechtsanwaltskosten

Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem RVG, und zwar aus drei Elementen:
1. Art der Gebühr
2. (teils schwierigkeitsabhängiger) Faktor der Gebühr und
3. der Gebühr, die dem vom Gericht festgesetzten Streitwert tabellarisch zugeordnete ist.
Außerdem kommen noch bestimmte (meist pauschalierte) Auslagen hinzu.

zu 1.) Im typischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Klage mit obsiegendem Urteil) fallen als Gebührenarten an:
- Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100, 3200 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und
- Terminsgebühr gem Nr. 3104, 3202 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
- evtl. Einigungsgebühr
- evtl. Erledigungsgebühr

Diskussionsbedarf kann aufkommen, wenn der Anwalt außerdem eine Vergleichs- oder Erledigungsgebühr geltend macht. Hierzu empfehle ich eine Lektüre der einschläigen Kommentare und/oder anwaltlichen Internetseiten.

zu 2.) der Faktor jeder dieser Gebühren ist ebenfalls im Vergütungsverzeichnis festgelegt. Dabei gibt es einen typischen Wert und Abweichungen für den Fall einer typisiert besonders schwierigen oder einfachen Bearbeitung.
Typische Werte sind
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr

zu 3.) Die Höhe der einfachen Gebühr lässt sich aus einer Tabelle (Anlage 2 zum RVG) ablesen, sie ist nach Höhe des Streitwertes degressiv gestaffelt. Da in der Tabelle nur der einfache Wert verzeichnet ist, muss er in der Gebührenrechnung mit dem unter 2 beschriebenen Faktor multipliziert werden.

Muster

Eine anwaltliche Gebührenabrechnung in einem typischen Fall sieht dann so aus:
Streitwert 5.000 EUR
Betrag einer "einfachen Gebühr" gem Anlage 2 zum RVG: 334,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr x 334,00 EUR = 434,20 EUR
1,2 Terminsgebühr x 334,00 EUR = 400,80 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale max. 20 EUR
Summe
zuzüglich Umsatzsteuer 19%
=> 1017,45 EUR

Praxistipp: Zügig zahlen!

Wichtig: Die zu erstattenden Kosten sind von der unterlegenen Partei ab dem Tag des Urteils mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Hier ist es zum einen Sache der Behörde, durch zügige Bearbeitung unnötige Zinszahlungen zu vermeiden und zum anderen entsteht das Problem, dass Behördenmitarbeiter oft gar nicht genau wissen, wie schnell eine Buchung durch die jeweilige Kämmerei verarbeitet und ausgeführt wird.
Gerade bei verhärteten Fronten empfiehlt sich hier dringend, nicht zu knapp zu kalkulieren, um weiteren Streit und ggf. gebührenpflichtige Mahnungen zu vermeiden.
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