BauGB § 246: Privilegierung von Flüchtlingseinrichtungen

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Sebastian Veelken
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BauGB § 246: Privilegierung von Flüchtlingseinrichtungen

Beitrag von Sebastian Veelken »

Etwas versteckt im Bundesgesetzblatt unter dem Titel "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs" wurde eine Änderung des Baugesetzbuches bekannt gemacht, mit der Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete u.ä. planungsrechtlich begünstigt werden (Wortlaut siehe unten im Beitrag).
Die Änderung gilt seit dem 30.04.2022.
BGBl I vom 29.04.2022 S. 677.

§ 246 Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
(...)
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erser Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs-
sige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(...)
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